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Änderung § 7 KartKostV vom 15.08.2013

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§ 7 KartKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 7 KartKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 77 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Textabschnitt unverändert)

§ 7


(Text alte Fassung)

(1) Kostenentscheidungen der Kartellbehörden und Anforderungen von Vorschüssen oder Sicherheitsleistungen nach § 16 des Verwaltungskostengesetzes sind Verfügungen im Sinne des § 62 Abs. 1 des Gesetzes.

(Text neue Fassung)

(1) Kostenentscheidungen der Kartellbehörden und Anforderungen von Vorschüssen oder Sicherheitsleistungen nach § 16 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung sind Verfügungen im Sinne des § 62 Abs. 1 des Gesetzes.

(2) Wird die Kostenentscheidung angefochten, so kann die Kostenforderung auf Antrag des Kostenschuldners gestundet werden, bis die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist.




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