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§ 30 - Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)

V. v. 28.03.1988 BGBl. I S. 484; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.06.2021 BAnz AT 28.06.2021 V2
Geltung ab 08.04.1988; FNA: 871-1-14 Eingliederung Behinderter
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§ 30 Förderungsfähige Einrichtungen



(1) Leistungen können für die Schaffung, Erweiterung, Ausstattung und Modernisierung folgender Einrichtungen erbracht werden:

1.
betriebliche, überbetriebliche und außerbetriebliche Einrichtungen zur Vorbereitung von behinderten Menschen auf eine berufliche Bildung oder die Teilhabe am Arbeitsleben,

2.
betriebliche, überbetriebliche und außerbetriebliche Einrichtungen zur beruflichen Bildung behinderter Menschen,

3.
Einrichtungen, soweit sie während der Durchführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation behinderte Menschen auf eine berufliche Bildung oder die Teilhabe am Arbeitsleben vorbereiten,

4.
Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,

5.
Blindenwerkstätten mit einer Anerkennung auf Grund des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311) in der bis zum 13. September 2007 geltenden Fassung,

6.
Wohnstätten für behinderte Menschen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, in Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten tätig sind.

7.
(weggefallen)

Zur länderübergreifenden Bedarfsbeurteilung wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bei der Planung neuer oder Erweiterung bestehender Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 4 bis 6 beteiligt.

(2) 1Öffentliche oder gemeinnützige Träger eines besonderen Beförderungsdienstes für behinderte Menschen können Leistungen zur Beschaffung und behinderungsgerechten Ausstattung von Kraftfahrzeugen erhalten. 2Die Höhe der Leistung bestimmt sich nach dem Umfang, in dem der besondere Beförderungsdienst für Fahrten schwerbehinderter Menschen von und zur Arbeitsstätte benutzt wird.

(3) 1Leistungen zur Deckung von Kosten des laufenden Betriebs dürfen nur ausnahmsweise erbracht werden, wenn hierdurch der Verlust bestehender Beschäftigungsmöglichkeiten für behinderte Menschen abgewendet werden kann. 2Für Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 4 bis 6 sind auch Leistungen zur Deckung eines Miet- oder Pachtzinses zulässig.



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Frühere Fassungen von § 30 SchwbAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 19 Bundesteilhabegesetz (BTHG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3234
aktuell vorher 14.09.2007Artikel 28 Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
vom 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 460 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 SchwbAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 SchwbAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwbAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 SchwbAV Förderungsvoraussetzungen (vom 01.01.2018)
... Die Einrichtungen im Sinne des § 30 Abs. 1 können gefördert werden, wenn sie 1. ausschließlich oder ... Darüber hinaus setzt die Förderung voraus bei 1. Einrichtungen im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 : Die in diesen Einrichtungen durchzuführenden Maßnahmen sollen den ... Neigung und Eignung der behinderten Menschen geben. 2. Einrichtungen im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 2 : a) Die Eignungsvoraussetzungen nach den §§ 27 bis 30 des ... zuständigen Behörden verpflichtet. 3. Einrichtungen im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 3 : Die in diesen Einrichtungen in einem ineinandergreifenden Verfahren ... Verfügung stehen. 4. Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 : Sie müssen gemäß § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ... sein oder voraussichtlich anerkannt werden. 5. Blindenwerkstätten im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 5 : Sie müssen auf Grund des Blindenwarenvertriebsgesetzes anerkannt sein.  ... des Blindenwarenvertriebsgesetzes anerkannt sein. 6. Wohnstätten im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 6 : Sie müssen hinsichtlich ihrer baulichen Gestaltung, Wohnflächenbemessung ...
§ 41 SchwbAV Verwendungszwecke (vom 01.01.2018)
... des Ausbildungsplatzangebots für schwerbehinderte Menschen, 3. Einrichtungen nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 , soweit sie den Interessen mehrerer Länder dienen; Einrichtungen dienen den Interessen ...
§ 46 SchwbAV Übergangsregelungen (vom 01.01.2018)
... 31. Dezember 2003 bewilligt worden ist, sowie für die Förderung von Einrichtungen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6 , soweit Leistungen als Zinszuschüsse oder Zuschüsse zur Deckung eines Miet- oder ...
 
Zitat in folgenden Normen

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560
§ 162 SGB IX Verordnungsermächtigungen
...  c) die Zuständigkeit für die Förderung von Einrichtungen nach § 30 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung abweichend von § 41 Absatz 2 Nummer 1 dieser ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 460 9. ZustAnpV Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
...  In der Inhaltsübersicht in der Angabe zu § 45, in § 14 Abs. 1 Nr. 4, § 30 Abs. 1 Satz 2, § 35 Satz 3, § 36 Satz 2 und 3, § 39 Satz 1, § 40 Abs. 3 Satz ...

Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Artikel 28 MEG II Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
... vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. § 30 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: „5. Blindenwerkstätten mit einer ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
Artikel 1 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1046; zuletzt geändert durch Artikel 165 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 79 SGB IX Verordnungsermächtigungen
...  c) die Zuständigkeit für die Förderung von Einrichtungen nach § 30 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung abweichend von § 41 Abs. 2 Nr. 1 dieser ...