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Änderung § 33 SchwbAV vom 01.01.2024

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§ 33 SchwbAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 33 SchwbAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33 Art und Höhe der Leistungen


(Text neue Fassung)

§ 33 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Leistungen können als Zuschüsse oder Darlehen erbracht werden. Zuschüsse sind auch Zinszuschüsse zur Verbilligung von Fremdmitteln.

(2) Art und Höhe der Leistung bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Anteil der schwerbehinderten Menschen an der Gesamtzahl des aufzunehmenden Personenkreises, nach der wirtschaftlichen Situation der Einrichtung und ihres Trägers sowie nach Bedeutung und Dringlichkeit der beabsichtigten Rehabilitationsmaßnahmen.



 

 
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