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Änderung § 34 SchwbAV vom 01.01.2024

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§ 34 SchwbAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 34 SchwbAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34 Tilgung und Verzinsung von Darlehen


(Text neue Fassung)

§ 34 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Darlehen nach § 33 sollen jährlich mit 2 vom Hundert getilgt und mit 2 vom Hundert verzinst werden; bei Ausstattungsinvestitionen beträgt die Tilgung 10 vom Hundert. Die durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen wachsen den Tilgungsbeträgen zu.

(2) Von der Tilgung und Verzinsung von Darlehen kann bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inbetriebnahme abgesehen werden.