Vierter Abschnitt - Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)

V. v. 28.03.1988 BGBl. I S. 484; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 323
Geltung ab 08.04.1988; FNA: 871-1-14 Eingliederung Behinderter
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Vierter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 46 Übergangsvorschrift
§ 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Vierter Abschnitt Schlußvorschriften

§ 46 Übergangsvorschrift


§ 46 hat 4 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Leistungen zur Förderung von Einrichtungen, die vor dem 1. Januar 2024 beantragt worden sind, können weiter erbracht werden. 2Die §§ 30 bis 34 und 41 Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung sind auf diese Leistungen weiter anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung V. v. 24. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 323 m.W.v. 1. Januar 2024

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§ 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



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