Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BMLWidKlagAnO k.a.Abk.)

A. v. 14.03.1995 BGBl. I S. 427; aufgehoben durch IV. A. v. 03.12.2009 BGBl. I S. 3883
Geltung ab 01.04.1995; FNA: 2030-14-87 Beamte
|
I. Erlaß von Widerspruchsbescheiden
II. Vertretung bei Klagen
III. Schlußvorschriften

I. Erlaß von Widerspruchsbescheiden



Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen:

1.
in Beihilfeangelegenheiten von Beamten des Bundessortenamtes und der Bundesforschungsanstalten meines Geschäftsbereiches dem Präsidenten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,

2.
in sonstigen Widerspruchsverfahren aus dem Beamtenverhältnis dem Präsidenten des Bundessortenamtes,

soweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsaktes abgelehnt haben. In Fällen grundsätzlicher Bedeutung bin ich vor einer Entscheidung zu beteiligen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

II. Vertretung bei Klagen



Gemäß § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich zugleich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen

1.
in Beihilfeangelegenheiten von Beamten des Bundessortenamtes und der Bundesforschungsanstalten meines Geschäftsbereiches dem Präsidenten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,

2.
aus Streitigkeiten in den übrigen Angelegenheiten aus dem Beamtenverhältnis dem Präsidenten des Bundessortenamtes,

soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

III. Schlußvorschriften



Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Anordnung vom 23. März 1987 außer Kraft.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed