Auf Grund des §
172 des
Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit §
126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen:
- 1.
- in Beihilfeangelegenheiten von Beamten des Bundessortenamtes und der Bundesforschungsanstalten meines Geschäftsbereiches dem Präsidenten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,
- 2.
- in sonstigen Widerspruchsverfahren aus dem Beamtenverhältnis dem Präsidenten des Bundessortenamtes,
soweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsaktes abgelehnt haben. In Fällen grundsätzlicher Bedeutung bin ich vor einer Entscheidung zu beteiligen.
Gemäß §
174 Abs. 3 des
Bundesbeamtengesetzes übertrage ich zugleich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen
- 1.
- in Beihilfeangelegenheiten von Beamten des Bundessortenamtes und der Bundesforschungsanstalten meines Geschäftsbereiches dem Präsidenten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,
- 2.
- aus Streitigkeiten in den übrigen Angelegenheiten aus dem Beamtenverhältnis dem Präsidenten des Bundessortenamtes,
soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Anordnung vom 23. März 1987 außer Kraft.