Ein Rechtsuchender, der nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht, muss die Abschnitte C bis G des Vordrucks nach §
1 Abs. 1 Nr. 1 vorbehaltlich einer anderweitigen Anordnung des Amtsgerichts nicht ausfüllen, wenn er der Erklärung den letzten Bewilligungsbescheid den jeweils zuständigen Trägern der Leistungen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beifügt. Satz 1 gilt entsprechend für Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, wenn diese den letzten Bewilligungsbescheid des Sozialamts beifügen.