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Verordnung zur Einführung von Vordrucken im Bereich der Beratungshilfe (Beratungshilfevordruckverordnung - BerHVV)


Eingangsformel



Auf Grund des § 13 des Beratungshilfegesetzes vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689) verordnet das Bundesministerium der Justiz:


§ 1 Vordrucke



(1) Im Bereich der Beratungshilfe werden eingeführt:

1.
für den Antrag natürlicher Personen auf Gewährung von Beratungshilfe der in Anlage 1 bestimmte Vordruck mit Hinweisblatt;

2.
für den Antrag des Rechtsanwalts auf Zahlung einer Vergütung der in Anlage 2 bestimmte Vordruck.

(2) Der Rechtsuchende muß den nach Absatz 1 Nr. 1 bestimmten Vordruck verwenden, falls er den Antrag nicht mündlich stellt. Der Rechtsanwalt muß für seinen Antrag den nach Absatz 1 Nr. 2 bestimmten Vordruck verwenden. Die Landesjustizverwaltung kann durch Allgemeinverfügung die Verwendung von Vordrucken zulassen, die mit Hilfe von EDV-Anlagen erstellt oder abweichend von dem Vordruck nach Absatz 1 Nr. 2 gestaltet sind, aber inhaltlich den Vordrucken nach Absatz 1 entsprechen.


§ 2 Vereinfachter Antrag



Ein Rechtsuchender, der nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht, muss die Abschnitte C bis G des Vordrucks nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 vorbehaltlich einer anderweitigen Anordnung des Amtsgerichts nicht ausfüllen, wenn er der Erklärung den letzten Bewilligungsbescheid den jeweils zuständigen Trägern der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beifügt. Satz 1 gilt entsprechend für Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, wenn diese den letzten Bewilligungsbescheid des Sozialamts beifügen.


§ 3 Änderung des Vorblatts



Werden die Beträge für die kleineren Barbeträge (Abschnitt F der Ausfüllhinweise) geändert, so kann dies berücksichtigt werden, ohne daß es einer Änderung dieser Verordnung bedarf.


§ 4



(weggefallen)


§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anlage 1 Vordruck für den Antrag auf Beratungshilfe


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(BGBl. I 1994 S. 3840 - 3843)


Anlage 2


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(BGBl. I 1994 S. 3844)