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Verordnung über die Berufsausbildung zum Graveur/zur Graveurin (GravAusbV k.a.Abk.)

V. v. 15.05.1998 BGBl. I S. 1020; aufgehoben durch § 17 V. v. 03.06.2016 BGBl. I S. 1298
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 7110-6-71 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 Ausbildungsplan
§ 6 Berichtsheft
§ 7 Zwischenprüfung
§ 8 Gesellenprüfung
§ 9 Nichtanwenden von Vorschriften
§ 10 Übergangsregelung
§ 11 Inkrafttreten
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Graveur/zur Graveurin

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:

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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Graveur/Graveurin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 32, Graveure, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

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§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.

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§ 3 Ausbildungsberufsbild


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,

6.
Lesen, Anwenden und Erstellen von Arbeitsunterlagen,

7.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

8.
Prüfen und Messen,

9.
Instandhalten von Betriebsmitteln,

10.
manuelles Spanen,

11.
maschinelles Spanen,

12.
Trennen und Umformen,

13.
Fügen,

14.
Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und Modellen,

15.
Programmieren und Bedienen von CNC-Gravierfräsmaschinen,

16.
Anfertigen, Bearbeiten und Warmbehandeln von Werkzeugen,

17.
Ausführen von Flachstichgravuren, Stahl- und Kupferstichen,

18.
Anfertigen von Stempeln und Prägewerkzeugen,

19.
Anfertigen von Preß-, Blas-, Spritz- und Vakuumformen,

20.
Herstellen von Beschilderungen,

21.
Anfertigen von Damaszierungen, Guillochierungen und Tauschierungen.

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§ 4 Ausbildungsrahmenplan


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte "Flachgraviertechnik" und "Reliefgraviertechnik" nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.

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§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

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§ 7 Zwischenprüfung


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen. Hierfür kommt insbesondere das Bearbeiten eines Werkstücks aus Metall nach Modell oder Zeichnung mit manuellen und maschinellen Verfahren, einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren der Arbeitsergebnisse, in Betracht.

(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten lösen:

1.
Arbeitsplanung,

2.
Werk- und Hilfsstoffe,

3.
Werkstoffbearbeitungsverfahren,

4.
Skizzieren und Zeichnen,

5.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz.

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§ 8 Gesellenprüfung


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 60 Stunden ein Prüfungsstück einschließlich Zeichnung und Arbeitsplan anfertigen und in höchstens sieben Stunden eine Arbeitsprobe durchführen. Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuß vor Anfertigung des Prüfungsstücks einen Entwurf zur Genehmigung vorzulegen. In der Arbeitsprobe sind solche Qualifikationen zu prüfen, die im Prüfungsstück nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden sind.

In dem jeweiligen Schwerpunkt bestimmt sich das Prüfungsstück und die Arbeitsprobe nach folgenden Maßgaben:

1.
Schwerpunkt Flachgraviertechnik:

a)
Für das Prüfungsstück kommen insbesondere in Betracht:

Herstellen einer

 
 
aa)
Flachstichgravur mit Schrift und Motivdarstellung in mindestens drei Stichtechniken in Edel- oder NE-Metall,

bb)
Gravur mit Ornamentik und Tiermotiven auf einer Hieb-, Stich- oder Schußwaffe unter Einbeziehung der Tauschiertechnik,

cc)
Kupfer- oder Stahlstichgravur mit Schrift und Motivdarstellung sowie Anfertigen des Abdruckes oder

dd)
zweidimensionalen Schrift- und Motivdarstellung mit mechanischen oder CNC-Gravierfräsmaschinen.

b)
Für die Arbeitsprobe kommen insbesondere in Betracht:

aa)
Herstellen einer Flachstichgravur,

bb)
Herstellen einer zweidimensionalen Maschinengravur mit mechanischen oder mit CNC-Gravierfräsmaschinen oder

cc)
Modellieren oder Herstellen von Hilfsmitteln.

2.
Schwerpunkt Reliefgraviertechnik:

a)
Für das Prüfungsstück kommen insbesondere in Betracht:

Herstellen

 
 
aa)
eines erhabenen Schmuckteils in Stahl durch manuelles Gravieren, dabei kann die Gravur maschinell vorgearbeitet werden,

bb)
eines Prägewerkzeuges mit Schrift- und Motivdarstellung durch Kopierfräsen nach selbst gefertigtem Modell sowie manuelle Nacharbeit,

cc)
eines Reliefs mit Motiv-, Dekor- und Schriftgestaltung unter Anwendung von Tauschiertechniken,

dd)
einer Negativgravur mit Motiv-, Schrift- und Ornamentgestaltung in Stahl oder NE-Metallen oder

ee)
einer Spritz-, Blas- oder Vakuumform mit Hilfe von mechanischen oder CNC-Gravierfräsmaschinen.

b)
Für die Arbeitsprobe kommen insbesondere in Betracht:

aa)
Herstellen einer negativen oder positiven Reliefgravur,

bb)
Herstellen einer dreidimensionalen Maschinengravur mit mechanischen oder CNC-Gravierfräsmaschinen oder

cc)
Modellieren oder Herstellen von Hilfsmitteln.

Das Prüfungsstück und die Arbeitsprobe sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Technologie, Gestaltung, Arbeitsplanung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Technologie und Arbeitsplanung sind insbesondere durch Verknüpfung technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Technologie:

a)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,

b)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

c)
Eigenschaften und Verwendung von Metallen, Werk- und Hilfsstoffen,

d)
Fertigungsverfahren und ihre Anwendung;

2.
im Prüfungsbereich Gestaltung:

a)
Skizzen, Zeichnungen und Modelle,

b)
historische und zeitgemäße Formensprache,

c)
Freihandzeichnungen und Schriftgestaltung,

d)
Heraldik;

3.
im Prüfungsbereich Arbeitsplanung:

a)
Flächen- und Volumenberechnung,

b)
Werkstoff- und Arbeitskostenberechnung,

c)
Planung und Vorbereitung von Arbeitsabläufen,

d)
Anwendung von technischen Unterlagen,

e)
Bewertung der Arbeitsergebnisse;

4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Gestaltung 120 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Arbeitsplanung 60 Minuten,

4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche Technologie und Gestaltung mit jeweils 30 vom Hundert und die übrigen Prüfungsbereiche mit jeweils 20 vom Hundert zu gewichten.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

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§ 9 Nichtanwenden von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Graveur/Graveurin sind nicht mehr anzuwenden.

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§ 10 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

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§ 11 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.

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Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Graveur/zur Graveurin



(siehe BGBl. I 1998 S. 1020ff)



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