1Die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten sind den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unteroffiziere und der Offiziere zugeordnet.
2Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.
3§
1 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.
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V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095
Artikel 1 3. SLVÄndV ... und Zusätze der Marine und des Sanitätsdienstes mit umfasst." 3. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Ordnung der Laufbahnen Die ... mit umfasst." 3. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Ordnung der Laufbahnen Die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten sind den ... wird folgende Anlage angefügt: „Anlage (zu § 3 ) Zuordnung der Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten zu den Laufbahngruppen der Mannschaften, ...