Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.06.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 8 - Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)

neugefasst durch B. v. 19.08.2011 BGBl. I S. 1813; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 01.04.2002; FNA: 51-1-27 Rechtsstellung der Soldaten
|

§ 8 Voraussetzungen für die Einstellung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Für die Laufbahnen der Mannschaften kann in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer

1.
das 17. Lebensjahr vollendet und

2.
die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat.

(2) Für die Laufbahn der Mannschaften des Militärmusikdienstes darf in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit nur eingestellt werden, wer außerdem mindestens ein Orchesterinstrument beherrscht.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung V. v. 16. Juni 2011 BGBl. I S. 1095 m.W.v. 1. Juli 2011

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 8 SLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
vom 16.06.2011 BGBl. I S. 1095

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 8 SLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 SLV Einstellung mit einem höheren Dienstgrad, Nachbeförderung (vom 01.07.2011)
... nachweist. (2) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 erfüllen, sich mindestens für drei Jahre zum Dienst in der Bundeswehr ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095
Artikel 1 3. SLVÄndV
... Wehrdienstverhältnisses entfällt der Zusatz nach Satz 1." 9. In § 8 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet" ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed