(1) 1Die Beförderung einer Unteroffizieranwärterin oder eines Unteroffizieranwärters ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
- 1.
- zum Gefreiten nach drei Monaten,
- 2.
- zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
- 3.
- zum Unteroffizier nach zwölf Monaten, frühestens jedoch neun Monate nach der Ernennung zum Gefreiten.
2Die Mannschaftsdienstgrade ab dem Dienstgrad Obergefreiter brauchen nicht durchlaufen zu werden.
(2) 1Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter haben eine Unteroffizierprüfung abzulegen, die sich aus einem allgemeinmilitärischen und einem militärfachlichen Teil zusammensetzt (Fachunteroffizierprüfung). 2Bestehen sie einen Teil der Prüfung nicht, können sie einmal zur Wiederholung dieses Prüfungsteils zugelassen werden. 3Die militärfachliche Ausbildung muss mehrere Monate dauern und in Form von Lehrgängen stattfinden. 4Der militärfachliche Teil der Fachunteroffizierprüfung kann durch einen verwertbaren Berufsabschluss ersetzt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 13 SLV Einstellung mit einem höheren Dienstgrad, Nachbeförderung (vom 01.07.2011) ... mit Erfolg abgeleistet haben. (3) Abweichend von § 5a Absatz 1 und § 12 kann zum Unteroffizier befördert werden, wer sich in einem Gefreitendienstgrad befindet und ... Dienstgrad Unteroffizier erfüllt. (4) Abweichend von § 5a Absatz 1 und § 12 kann zum Stabsunteroffizier befördert werden, wer sich mindestens in einem ...
V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095