§ 7 SLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.05.2007 geltenden Fassung | § 7 SLV n.F. (neue Fassung) in der am 26.07.2012 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583 |
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(Text alte Fassung) § 7 Dienstgradbezeichnung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten | (Text neue Fassung)§ 7 (aufgehoben) |
Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten dürfen ihren in der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad mit dem Zusatz 'der Reserve (d. R.)' weiterführen. Im Schriftverkehr außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses werden der Dienstgradbezeichnung die Wörter 'der Reserve (d. R.)' hinzugesetzt. |