Änderung § 30 SLV vom 01.07.2011

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§ 30 SLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 30 SLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Voraussetzungen für die Einstellung als Sanitätsoffizier-Anwärterin oder Sanitätsoffizier-Anwärter und Einstellung mit einem höheren Dienstgrad


(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden, wer

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

2. die nach den Approbationsordnungen für Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker oder Tierärztinnen und Tierärzte oder die nach der Prüfungsordnung für Zahnärztinnen und Zahnärzte bei dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung nachzuweisende Schulbildung besitzt und

(Text neue Fassung)

1. das 17. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

2. die Berechtigung zum Studium der Humanmedizin, der Pharmazie, der Tiermedizin oder der Zahnmedizin an allen öffentlichen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland besitzt und

3. sich für mindestens 15 Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet.

vorherige Änderung

(2) Als Anwärterinnen oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann mit dem Dienstgrad Fahnenjunker auch eingestellt werden, wer die ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Vorprüfung oder den ersten Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung erfolgreich abgelegt hat. Absatz 1 Nr. 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "Sanitätsoffizier-Anwärterin (SanOA)" oder "Sanitätsoffizier-Anwärter (SanOA)".



(2) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes kann mit dem Dienstgrad Oberfähnrich auch eingestellt werden, wer den ersten Abschnitt der ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen Prüfung bestanden und sich für mindestens 13 Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet hat.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz '(Sanitätsoffizier-Anwärterin)', '(Sanitätsoffizier-Anwärter)' oder '(SanOA)'.




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