Änderung § 38 SLV vom 01.07.2011

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§ 38 SLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 38 SLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38 Einstellung und Beförderung der Offiziere mit Universitätsabschluss


(Text neue Fassung)

§ 38 Einstellung und Beförderung der Offiziere


vorherige Änderung

(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr kann in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer

1.
ein Studium in einem geowissenschaftlichen Fachgebiet an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule abgeschlossen hat,

2. sich für mindestens drei Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet und

3. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet
hat.

(2) Für die Einstellung gilt § 28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 entsprechend.

(3)
Die Beförderung zum Oberst ist nach den in § 28 Abs. 2 oder, wenn die Bewerberin oder der Bewerber als Major eingestellt worden ist, nach den in § 28 Abs. 3 genannten Zeiten zulässig.



(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr kann in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer ein Studium auf einem geowissenschaftlichen Fachgebiet abgeschlossen hat.

(2) 1 Die §§ 26 und 28 gelten entsprechend. 2 Sofern das Studium mit einem Master oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen worden ist, ist für eine Beförderung zum Major kein Stabsoffizierlehrgang erforderlich.




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