§ 7 SLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung | § 7 SLV n.F. (neue Fassung) in der am 26.07.2012 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583 |
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(Text alte Fassung) § 7 Dienstgradbezeichnung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten | (Text neue Fassung)§ 7 (aufgehoben) |
1 Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten dürfen ihren in der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad mit dem Zusatz 'der Reserve' oder 'd. R.' weiterführen, wenn 1. ihnen ihr Dienstgrad nicht nur vorläufig oder zeitweilig verliehen worden ist und 2. sie nicht berechtigt sind, diesen Dienstgrad mit dem Zusatz 'außer Dienst' oder 'a. D.' zu führen. 2 Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt der Zusatz nach Satz 1. |