Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der SLV am 26.07.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. Juli 2012 durch Artikel 10 des BwRefBeglG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SLV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung
SLV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Kapitel 1 Allgemeines
    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Dienstliche Beurteilung
    § 3 Ordnung der Laufbahnen
    § 4 Einstellung
    § 5 Beförderung
    § 5a Dienstzeiterfordernisse
    § 6 Umwandlung des Dienstverhältnisses und Laufbahnwechsel
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 7 Dienstgradbezeichnung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten
(Text neue Fassung)

    § 7 (aufgehoben)
Kapitel 2 Laufbahngruppe der Mannschaften
    § 8 Voraussetzungen für die Einstellung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit
    § 9 Beförderung der Mannschaften im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit
    § 10 Beförderung der sonstigen Soldatinnen und Soldaten
Kapitel 3 Laufbahngruppe der Unteroffiziere
    Abschnitt 1 Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
       Unterabschnitt 1 Fachunteroffiziere
          § 11 Voraussetzungen für die Einstellung als Unteroffizieranwärterin oder Unteroffizieranwärter
          § 12 Beförderung der Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter
          § 13 Einstellung mit einem höheren Dienstgrad, Nachbeförderung
          § 14 Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Mannschaften
       Unterabschnitt 2 Feldwebel
          § 15 Voraussetzungen für die Einstellung als Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter
          § 16 Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter
          § 17 Einstellung mit einem höheren Dienstgrad, Nachbeförderung
          § 18 Beförderung der Feldwebel
          § 19 Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Mannschaften
          § 20 Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel
          § 21 Umwandlung des Dienstverhältnisses
    Abschnitt 2 Sonstige Soldatinnen und Soldaten (§ 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7)
       § 22 Beförderung, Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
Kapitel 4 Laufbahngruppe der Offiziere
    Abschnitt 1 Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
       Unterabschnitt 1 Truppendienst
          § 23 Voraussetzungen für die Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter
          § 24 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter
          § 25 Beförderung der Offiziere
          § 26 Offiziere mit Hochschulausbildung
          § 27 Offiziere mit sonstigen zivilen Befähigungen
          § 28 Berufung von Offizieren mit Hochschulausbildung oder sonstigen zivilen Befähigungen in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
          § 29 Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes
       Unterabschnitt 2 Sanitätsdienst
          § 30 Voraussetzungen für die Einstellung als Sanitätsoffizier-Anwärterin oder Sanitätsoffizier-Anwärter und Einstellung mit einem höheren Dienstgrad
          § 31 Beförderung der Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter
          § 32 Voraussetzungen für die Einstellung als Sanitätsoffizier
          § 33 Beförderung der Sanitätsoffiziere
       Unterabschnitt 3 Militärmusikdienst
          § 34 Voraussetzungen für die Einstellung als Militärmusikoffizier-Anwärterin oder Militärmusikoffizier-Anwärter
          § 35 Beförderung der Militärmusikoffizier-Anwärterinnen und Militärmusikoffizier-Anwärter
          § 36 Beförderung der Militärmusikoffiziere
          § 37 Voraussetzungen für die Einstellung als Militärmusikoffizier
       Unterabschnitt 4 Geoinformationsdienst der Bundeswehr
          § 38 Einstellung und Beförderung der Offiziere
          § 39 (aufgehoben)
       Unterabschnitt 5 Militärfachlicher Dienst
          § 40 Voraussetzungen für die Zulassung
          § 41 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter
          § 42 Beförderung der Offiziere
    Abschnitt 2 Sonstige Soldatinnen und Soldaten (§ 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7)
       § 43 Beförderung, Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
Kapitel 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 44 Einstellungs-, Ausbildungs- und Beförderungsrichtlinien
    § 45 Ausnahmen
    § 46 Umwandlung des Dienstverhältnisses nach § 45a des Soldatengesetzes
    § 47 (aufgehoben)
    § 48 Übergangsvorschriften
    § 49 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
    Anlage (zu § 3) Zuordnung der Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten zu den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unteroffiziere und der Offiziere

§ 1 Geltungsbereich


1 Diese Verordnung gilt für

1. Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit,

2. Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten,

vorherige Änderung nächste Änderung

 


2a. Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis nach dem Reservistinnen- und Reservistengesetz,

3. Soldatinnen und Soldaten, die auf Grund freiwilliger Verpflichtung nach § 59 Abs. 3 Satz 1 des Soldatengesetzes eine Dienstleistung erbringen, und Soldaten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes einen anderen als den in Nummer 2 genannten Wehrdienst leisten,

4. frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die nach § 59 Abs. 1 oder 2 des Soldatengesetzes zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden,

5. frühere Soldaten, die als Angehörige der Reserve zum Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz herangezogen werden,

6. frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die nach § 59 Abs. 3 Satz 3 des Soldatengesetzes zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden, und für

7. Personen, die zu dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 81 Abs. 2 des Soldatengesetzes herangezogen werden.

2 Soweit die folgenden Vorschriften Dienstgradbezeichnungen und Zusätze zur Dienstgradbezeichnung enthalten, sind die entsprechenden Bezeichnungen und Zusätze der Marine und des Sanitätsdienstes mit umfasst.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 04.06.2021) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Dienstgradbezeichnung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten




§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten dürfen ihren in der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad mit dem Zusatz 'der Reserve' oder 'd. R.' weiterführen, wenn

1. ihnen ihr Dienstgrad nicht nur vorläufig oder zeitweilig verliehen worden ist und

2. sie nicht berechtigt sind, diesen Dienstgrad mit dem Zusatz 'außer Dienst' oder 'a. D.' zu führen.

2 Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt der Zusatz nach Satz 1.



 

§ 18 Beförderung der Feldwebel


(1) 1 Die Beförderung zum Hauptfeldwebel setzt eine Dienstzeit von mindestens acht, für Angehörige des fliegenden Personals und für Personal, das als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet wird, von mindestens sechs Jahren voraus. 2 Die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit zum Hauptfeldwebel setzt außerdem eine festgesetzte Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren, bei Einstellung als Unteroffizier von mindestens elf, als Stabsunteroffizier von mindestens zehn Jahren und als Feldwebel von mindestens neun Jahren voraus.

(2) 1 Voraussetzungen für die Beförderung zum Oberstabsfeldwebel sind

1. eine Dienstzeit von mindestens 16 Jahren seit Ernennung zum Feldwebel und

2. eine Dienstzeit von mindestens sechs Jahren seit Ernennung zum Hauptfeldwebel.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Zum Oberstabsfeldwebel dürfen nur Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten und die in § 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 genannten Soldatinnen und Soldaten befördert werden.



2 Zum Oberstabsfeldwebel dürfen nur Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten und die in § 1 Satz 1 Nummer 2a bis 7 genannten Soldatinnen und Soldaten befördert werden.

§ 43 Beförderung, Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten


vorherige Änderung

(1) Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit befördert.



(1) Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 und 2a genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit befördert.

(2) 1 Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten können als Anwärterinnen oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes zugelassen werden, wenn sie

1. mindestens einen Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss besitzen oder

2. die Voraussetzungen des § 29 erfüllen, ohne dass ein Auswahllehrgang erforderlich ist.

2 Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz '(Reserveoffizier-Anwärterin)' oder '(Reserveoffizier-Anwärter)' oder '(ROA)'. 3 § 40 gilt entsprechend.

(3) 1 Die §§ 26, 27, 32, 37 und 38 gelten entsprechend. 2 Der jeweilige Dienstgrad wird für die Dauer der Wehrdienstleistung vorläufig verliehen. 3 Er kann nach einem Wehrdienst von mindestens 24 Tagen endgültig verliehen werden.

(4) 1 Für die Beförderung der Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter, die Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten oder in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit berufen worden sind, gilt § 24 Absatz 1 entsprechend. 2 Im Übrigen können sie jeweils nach einem Wehrdienst von mindestens 24 Tagen befördert werden, jedoch erst nach Ablauf einer Zeit, die nach Satz 1 als Dienstzeit vorausgesetzt wird. 3 Vor der Beförderung zum Leutnant haben die Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter eine Offizierprüfung mit Erfolg abzulegen. 4 Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden. 5 Der Dienstgrad Oberfähnrich braucht nicht durchlaufen zu werden.

(5) 1 Die Reserveoffiziere können erst nach einer Zeit befördert werden, die für Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird. 2 Außerdem ist vor jeder Beförderung ein Wehrdienst von mindestens 24 Tagen zu leisten.

(6) 1 Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter können als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 23 erfüllen. 2 Auf die Ausbildungszeit kann die Dienstzeit in der Bundeswehr angerechnet werden.

(7) 1 Für die Ernennung eines Reserveoffiziers zum Berufsoffizier gilt § 22 Abs. 3 und 4 entsprechend. 2 Stabsoffiziere der Reserve werden zum Berufsoffizier erst ernannt, wenn sie an einem Stabsoffizierlehrgang mit Erfolg teilgenommen haben, soweit dies in der jeweiligen Laufbahn vorgeschrieben ist.

(8) 1 Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 nicht angerechnet. 2 § 10 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.