§ 23a - Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

neugefasst durch B. v. 09.05.1975 BGBl. I S. 1077; zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 300-2 Gerichtsverfassung
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§ 23a


§ 23a hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für

1.
Familiensachen;

2.
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften eine anderweitige Zuständigkeit begründet ist.

2Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1 ist eine ausschließliche.

(2) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind

1.
Betreuungssachen, Unterbringungssachen sowie betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen,

2.
Nachlass- und Teilungssachen,

3.
Registersachen,

4.
unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

5.
die weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 410 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

6.
Verfahren in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

7.
Aufgebotsverfahren,

8.
Grundbuchsachen,

9.
Verfahren nach § 1 Nr. 1 und 2 bis 6 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,

10.
Schiffsregistersachen sowie

11.
sonstige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind für die den Amtsgerichten obliegenden Verrichtungen in Teilungssachen im Sinne von § 342 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anstelle der Amtsgerichte die Notare zuständig.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare G. v. 26. Juni 2013 BGBl. I S. 1800; zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 m.W.v. 1. September 2013

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Frühere Fassungen von § 23a GVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2013Artikel 1 Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1800
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 5 Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze
vom 30.07.2009 BGBl. I S. 2474
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 22 FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
aktuellvor 01.09.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 23a GVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23a GVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

SCE-Ausführungsgesetz (SCEAG)
Artikel 1 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
§ 35 SCEAG Zuständigkeiten (vom 01.09.2009)
... Nr. 1435/2003 bezeichneten Aufgaben ist das nach § 10 des Genossenschaftsgesetzes und § 23a Abs. 1 und 2 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 376 des Gesetzes ... Gericht im Sinn des Artikels 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 bestimmt sich nach § 23a Abs. 1 und 2 Nr. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 376 des Gesetzes ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 22 FGG-RG Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
... 3 Satz 2" die Angabe „, § 23c Abs. 2" eingefügt. 7. § 23a wird wie folgt gefasst: „§ 23a (1) Die Amtsgerichte sind ferner ... 2" eingefügt. 7. § 23a wird wie folgt gefasst: „§ 23a (1) Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für 1. ...
Artikel 66 FGG-RG Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes
... die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „und § 23a Abs. 1 und 2 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 376 des Gesetzes ... die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 23a Abs. 1 und 2 Nr. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 376 des Gesetzes ...

Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2474
Artikel 5 IntVerstZVG Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
... § 23a Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. ...

Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1800; zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 1 NotAufgÜbG Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
... § 23a des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. ...


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