Änderung § 170 GVG vom 01.09.2009

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§ 170 GVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 170 GVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 170


(Text alte Fassung)

Die Verhandlung in Familiensachen ist nicht öffentlich. Dies gilt nicht für die Familiensachen des § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 und für die Familiensachen des § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, 6, 9 nur, soweit sie mit einer der anderen Familiensachen verhandelt werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nicht öffentlich. 2 Das Gericht kann die Öffentlichkeit zulassen, jedoch nicht gegen den Willen eines Beteiligten. 3 In Betreuungs- und Unterbringungssachen ist auf Verlangen des Betroffenen einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten.

(2) Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Öffentlichkeit zulassen, soweit nicht das Interesse eines Beteiligten an
der nicht öffentlichen Erörterung überwiegt.




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