Änderung § 120b GVG vom 01.09.2014

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§ 120b GVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2014 geltenden Fassung
§ 120b GVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 23.04.2014 BGBl. I S. 410

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§ 120b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 120b


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1 In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug bei Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e des Strafgesetzbuches). 2 § 120 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.




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