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1Die erweiterte und die selbständige Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages nach den
§§ 73a und
76a verjähren in 30 Jahren.
2Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der rechtswidrigen Tat, durch oder für die der Täter oder Teilnehmer oder der andere im Sinne des
§ 73b etwas erlangt hat.
3Die
§§ 78b und
78c gelten entsprechend.
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B. v. 30.04.2021 BGBl. I S. 1098
G. v. 02.03.1974 BGBl. I S. 469, 1975 I 1916, 1976 I 507; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094