Änderung § 338 StGB vom 26.11.2015

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§ 338 StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 338 StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 338 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall


(Text neue Fassung)

§ 338 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) In den Fällen des § 332, auch in Verbindung mit den §§ 336 und 337, ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(2) In den Fällen des § 334, auch in Verbindung mit den §§ 336 und 337, sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.



 
 



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