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Änderung § 336 StGB vom 26.11.2015

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§ 336 StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 336 StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2025

(Textabschnitt unverändert)

§ 336 Unterlassen der Diensthandlung


(Text alte Fassung)

Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335 steht das Unterlassen der Handlung gleich.

(Text neue Fassung)

Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335a steht das Unterlassen der Handlung gleich.