§ 302 StGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung | § 302 StGB n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2025 |
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(Text alte Fassung) § 302 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall | (Text neue Fassung)§ 302 Erweiterter Verfall |
(1) In den Fällen des § 299 Abs. 1 ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. (2) In den Fällen des § 299 Abs. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. | In den Fällen des § 299 ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. |