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Änderung § 181c StGB vom 01.07.2017

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§ 181c StGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 181c StGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 181c Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall


(Text neue Fassung)

§ 181c (aufgehoben)


vorherige Änderung

In den Fällen des § 181a Abs. 1 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.