Dritter Titel - Strafgesetzbuch (StGB)

neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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Allgemeiner Teil
Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat
Dritter Titel Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen
§ 52 Tateinheit
§ 53 Tatmehrheit
§ 54 Bildung der Gesamtstrafe
§ 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe

Allgemeiner Teil

Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat

Dritter Titel Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen

§ 52 Tateinheit


§ 52 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) 1Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. 2Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung G. v. 13. April 2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094 m.W.v. 1. Juli 2017

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§ 53 Tatmehrheit


§ 53 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) 1Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. 2Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung G. v. 13. April 2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094 m.W.v. 1. Juli 2017

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§ 54 Bildung der Gesamtstrafe


§ 54 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. 2In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. 3Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) 1Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. 2Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung G. v. 13. April 2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094 m.W.v. 1. Juli 2017

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§ 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe


§ 55 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) 1Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. 2Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung G. v. 13. April 2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094 m.W.v. 1. Juli 2017



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