Pensionsfonds haben der Aufsichtsbehörde einen internen jährlichen Bericht vorzulegen, der sich aus folgenden Rechnungslegungsunterlagen zusammensetzt:
- 1.
- Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß den §§ 2 bis 4,
- 2.
- formgebundene Erläuterungen gemäß den §§ 5 und 6 und
- 3.
- sonstige Rechnungslegungsunterlagen gemäß § 7.