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Änderung § 12 BerPensV vom 04.05.2010

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§ 12 BerPensV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.05.2010 geltenden Fassung
§ 12 BerPensV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.12.2011 BGBl. I S. 3129
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Inkrafttreten


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Ihre Vorschriften mit Ausnahme des § 8 sind erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 8 ist erstmals auf das erste Berichtshalbjahr 2006 anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Ihre Vorschriften mit Ausnahme des § 8 sind erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 8 ist erstmals auf das erste Berichtshalbjahr 2006 anzuwenden.

(2) Das Formblatt 800 mit den Änderungen, die durch Artikel 1 Nummer 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Pensionsfondsberichterstattungsverordnung vom 23. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3129) erfolgt sind, ist erstmals für das nach dem 31. Dezember 2010 beginnende Geschäftsjahr
anzuwenden.