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Synopse aller Änderungen der BerPensV am 04.05.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Mai 2010 durch Artikel 1 der 1. BerPensVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BerPensV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BerPensV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.05.2010 geltenden Fassung
BerPensV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.04.2010 BGBl. I S. 466
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Formgebundene Erläuterungen


Pensionsfonds haben folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

1. Entwicklung der Kapitalanlagen und der Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemäß Nachweisung 801,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. Gebundenes und restliches Vermögen gemäß Nachweisung 803,

3.
Kongruente Bedeckung gemäß Nachweisung 804,

4.
Erträge aus und Aufwendungen für Kapitalanlagen und Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemäß Nachweisung 811,

5.
Kapitalanlagen und Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei Arbeitgebern sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitgebern gemäß Nachweisung 820,

6.
Bewegung des Bestandes an Versorgungsberechtigten gemäß Nachweisung 830,

7.
Angaben über das ausländische Pensionsfondsgeschäft gesondert für jeden anderen Mitglied- sowie jeden anderen Vertragsstaat gemäß Nachweisung 842,

8.
Angaben zu dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft gemäß Nachweisung 850.

(Text neue Fassung)

2. Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwendungen nach Aufwandsarten gemäß Nachweisung 802,

3.
Gebundenes und restliches Vermögen gemäß Nachweisung 803,

4.
Kongruente Bedeckung gemäß Nachweisung 804,

5.
Erträge aus und Aufwendungen für Kapitalanlagen und Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemäß Nachweisung 811,

6.
Kapitalanlagen und Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei Arbeitgebern sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitgebern gemäß Nachweisung 820,

7.
Bewegung des Bestandes an Versorgungsberechtigten gemäß Nachweisung 830,

8.
Angaben über das ausländische Pensionsfondsgeschäft gesondert für jeden anderen Mitglied- sowie jeden anderen Vertragsstaat gemäß Nachweisung 842,

9.
Angaben zu dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft gemäß Nachweisung 850.

§ 6 Stückzahl und Fristen für die Einreichung der formgebundenen Erläuterungen


Die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 5 sind der Aufsichtsbehörde jeweils in doppelter Ausfertigung einzureichen, und zwar

vorherige Änderung nächste Änderung

1. spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres die Nachweisungen 801, 803, 804, 811, 842 und 850,



1. spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres die Nachweisungen 801, 802, 803, 804, 811, 842 und 850,

2. spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres die Nachweisungen 820 und 830.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12 Inkrafttreten


vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Ihre Vorschriften mit Ausnahme des § 8 sind erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 8 ist erstmals auf das erste Berichtshalbjahr 2006 anzuwenden.



(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Ihre Vorschriften mit Ausnahme des § 8 sind erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 8 ist erstmals auf das erste Berichtshalbjahr 2006 anzuwenden.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 4. Mai 2010 geltenden Fassung sind erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr
anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 1 Die regionale Herkunft des Pensionsfondsgeschäfts und die dafür zu setzenden Kennzahlen


01 Inländisches Pensionsfondsgeschäft (insgesamt)

21 Dänemark
22 Finnland
23 Island
24 Norwegen
25 Schweden

31 Griechenland
32 Italien
33 Portugal
34 Spanien

41 Belgien
42 Frankreich
43 Großbritannien
44 Irland
45 Liechtenstein
46 Luxemburg
47 Niederlande
48 Österreich
49 Schweiz

51 Polen
52 Slowakei
53 Tschechien
54 Ungarn
55 Estland
56 Lettland
57 Litauen
58 Slowenien
59 Malta

vorherige Änderung

60 Zypern



60 Zypern
61 Rumänien
62 Bulgarien


70 Europa
71 Europäische Gemeinschaft (EG)
72 Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)
73 Teilnehmerstaaten der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU)

81 USA

99 Ausländisches Pensionsfondsgeschäft (insgesamt)

00 Gesamtes Pensionsfondsgeschäft



Anlage 2


(siehe BGBl. I 2005 S. 3052ff)