Änderung § 6 BerPensV vom 04.05.2010

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§ 6 BerPensV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.05.2010 geltenden Fassung
§ 6 BerPensV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.04.2010 BGBl. I S. 466

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Stückzahl und Fristen für die Einreichung der formgebundenen Erläuterungen


Die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 5 sind der Aufsichtsbehörde jeweils in doppelter Ausfertigung einzureichen, und zwar

(Text alte Fassung)

1. spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres die Nachweisungen 801, 803, 804, 811, 842 und 850,

(Text neue Fassung)

1. spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres die Nachweisungen 801, 802, 803, 804, 811, 842 und 850,

2. spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres die Nachweisungen 820 und 830.






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