Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Pensionsfondsberichterstattungsverordnung (1. BerPensVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 27.04.2010 BGBl. I S. 466 (Nr. 18); Geltung ab 04.05.2010
|

Artikel 1 Änderung der Pensionsfondsberichterstattungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. Mai 2010 BerPensV § 5, § 6, § 12, Anlage 1, Anlage 2

Die Pensionsfondsberichterstattungsverordnung vom 25. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3048), die durch Artikel 13 Absatz 14 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:

„2.
Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwendungen nach Aufwandsarten gemäß Nachweisung 802,".

b)
Die bisherigen Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 3 bis 9.

2.
In § 6 Nummer 1 wird nach der Angabe „801," die Angabe „802," eingefügt.

3.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 4. Mai 2010 geltenden Fassung sind erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden."

4.
In Anlage 1 werden nach der Kennzahl „60 Zypern" die folgenden Kennzahlen eingefügt:

„61 Rumänien

62 Bulgarien".

5.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt A wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 (Anmerkungen zum Formblatt 800) wird wie folgt geändert:

aaa)
Unternummer 7 wird aufgehoben.

bbb)
Die bisherige Unternummer 8 wird Unternummer 7.

bb)
Nummer 2 (Anmerkungen zum Formblatt 810) wird wie folgt geändert:

aaa)
Unternummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Hier sind auch die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklagenanteil auszuweisen, soweit er nicht die Kapitalanlagen betrifft."

bbb)
Die Unternummern 7 und 8 werden aufgehoben.

cc)
Nummer 3 (Anmerkungen zur Nachweisung 801) wird wie folgt geändert:

aaa)
Unternummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Für die Ermittlung der Zeitwerte der Kapitalanlagen gelten die §§ 55 und 56 RechVersV entsprechend. Von den so ermittelten Werten sind darin enthaltene aktivierte Nutzungsansprüche (insbesondere noch nicht vorgenommene Ausschüttungen aus Investmentfonds) sowie Agien abzuziehen, Disagien sind hinzuzurechnen. Die hier ermittelten Zeitwerte können um die vorgenommenen Korrekturen von den Anhangangaben zur Bilanz abweichen."

bbb)
Folgende neue Unternummer 5 wird angefügt:

„5.
Hier ist die Differenz aus Bilanz- und Zeitwert anzugeben."

dd)
Nach Nummer 3 (Anmerkungen zur Nachweisung 801) wird folgende neue Nummer 4 eingefügt:

„Nr. 4: Anmerkungen zur Nachweisung 802

1.
Hierunter sind die Aufwendungen der folgenden Aufwandsposten ganz oder teilweise auszuweisen, und zwar:

a)
die Aufwendungen für Pensionsfälle;

b)
die Aufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb;

c)
die Aufwendungen für die Verwaltung der Kapitalanlagen;

d)
die Aufwendungen für sonstige erbrachte Dienstleistungen;

e)
die Aufwendungen für den Pensionsfonds als Ganzes.

2.
Hierunter sind auch die an Makler gezahlten Courtagen auszuweisen.

3.
Hierunter sind auch an den freien Außendienst geleistete Provisionen auszuweisen, soweit sie das an andere Unternehmen vermittelte Bauspargeschäft und sonstige Finanzdienstleistungsgeschäfte betreffen.

4.
Hierunter sind auch die für das übernommene PFG anteilig erstatteten Originalkosten sowie die gezahlten Gewinnbeteiligungen auszuweisen.

5.
Hierzu gehören auch die an den Vorstand gezahlten Tantiemen und die freiwillige Beteiligung des Arbeitgebers an den sozialen Abgaben des Arbeitnehmers.

6.
Hierzu gehören alle proportionalen Vergütungen der Angestellten im Außendienst, die der Lohnsteuer und der Sozialversicherung unterliegen.

7.
Hierunter sind sämtliche Aufwendungen für Altersversorgung sowohl für die Arbeitnehmer als auch für die freien Pensionsfondsvertreter einschließlich der sogenannten Provisionsrenten auszuweisen.

8.
Aufwendungen an Zeitarbeitsfirmen (Personalleasingagenturen) und ähnliche Einrichtungen für die Arbeitnehmerüberlassung, wobei das überlassene Personal bei den jeweiligen Zeitarbeitsfirmen beschäftigt bleibt. Nicht einzubeziehen sind hier die Aufwendungen für die Erbringung von Dienstleistungen, denen ein Werkvertrag zugrunde liegt. Ebenso sind die Aufwendungen für das innerhalb des Konzerns ausgetauschte Personal hier nicht anzugeben (vgl. Anmerkung 10).

9.
Hierzu gehören insbesondere die freiwilligen sozialen Leistungen, wie zum Beispiel die Essenszuschüsse und sonstiger Aufwand, soweit er nicht zu den spezielleren Aufwandsarten gehört.

10.
Hierunter sind die von dem berichtenden Pensionsfonds an andere Unternehmen geleisteten Vergütungen für bezogene Dienstleistungen auszuweisen. Hierzu gehören auch bei den inländischen Niederlassungen ausländischer Pensionsfonds die dem inländischen Pensionsfondsgeschäft angelasteten Zentralverwaltungsaufwendungen sowie die externen Aufwendungen für die Regulierung von Pensionsfällen, Rückkäufen, Rückgewährbeträgen und Antrittsvergütungen. Nicht hierzu gehören die gesamten Vergütungen an den Aufsichtsrat und den Beirat (vgl. Anmerkung 12).

11.
Hierunter fallen

a)
die Abschreibungen auf die Betriebs- und Geschäftsausstattung,

b)
die Abschreibungen auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs,

c)
die Abschreibungen auf unter den sonstigen immateriellen Vermögensgegenständen ausgewiesenen Kaufpreise für den Erwerb von Gesamt- oder Teil-Pensionsfondsbeständen und entgeltlich erworbene EDV-Software,

d)
die sonstigen Abschreibungen, soweit sie nicht zu den Abschreibungen auf Kapitalanlagen gehören und unter den sonstigen Aufwendungen auszuweisen sind oder bei den „Gebuchten Brutto-Beiträgen" als Abzugsposten zu behandeln sind,

e)
Abschreibungen auf selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und entgeltlich erworbene Konzessionen und Schutzrechte sowie Lizenzen daran.

12.
Hierzu gehören auch die gesamten Vergütungen an den Aufsichtsrat und den Beirat, sowie bei den inländischen Niederlassungen ausländischer Pensionsfonds die dem inländischen Pensionsfondsgeschäft angelasteten Zentralverwaltungsaufwendungen. Ferner gehören hierzu die externen Aufwendungen für die Regulierung von Pensionsfällen, Rückkäufen, Rückgewährbeträgen und Austrittsvergütungen. Anzugeben sind weiterhin Reise-, Raum- und Werbeaufwand sowie Aufwendungen für Bürobedarf und EDV-Anlagen. Ebenso ist hier sonstiger sachlicher Aufwand zu erfassen, soweit er nicht zu den spezielleren Aufwandsarten gehört.

13.
Es sind hier alle Beschäftigten anzugeben, die zum Bilanzstichtag einen Arbeitsvertrag besaßen. Soweit ein Beschäftigter Arbeitsverträge mit mehreren Unternehmen hat, ist er nur einmal zu erfassen. Ruhende Dienstverhältnisse sind nicht mit zu erfassen.

14.
Es ist hier nur der angestellte Außendienst anzugeben.

15.
Berechnung: Summe der vertraglich vereinbarten Wochenarbeitsstunden aller Teilzeitbeschäftigten geteilt durch die geltende reguläre Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Das Ergebnis ist kaufmännisch zu runden."

ee)
Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6.

ff)
Nach der neuen Nummer 6 (Anmerkungen zur Nachweisung 804) wird folgende neue Nummer 7 eingefügt:

„Nr. 7: Anmerkungen zur Nachweisung 811

Aufgrund der Aufhebung des § 247 Absatz 3 HGB durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz ist die Bildung eines Sonderpostens mit Rücklagenanteil künftig nicht mehr möglich."

gg)
Die bisherigen Nummern 6 bis 10 werden die Nummern 8 bis 12.

b)
In Abschnitt C Nummer 4 Satz 3 wird die Angabe „Zahl „4" " durch die Angabe „Zahl „5" " ersetzt.

c)
Die Formblätter 800 und 810 sowie die Nachweisung 801 erhalten die aus Anlage 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

d)
Nach der Nachweisung 801 wird die aus Anlage 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Nachweisung 802 eingefügt.

e)
Die Nachweisungen 811 und 842 erhalten die aus Anlage 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.



 

Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Pensionsfondsberichterstattungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. BerPensVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. BerPensVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Pensionsfondsberichterstattungsverordnung
V. v. 23.12.2011 BGBl. I S. 3129
Artikel 1 2. BerPensVÄndV Änderung der Pensionsfondsberichterstattungsverordnung
... vom 25. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3048), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. April 2010 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist, wird wie folgt ...