Auf Grund des §
3 Abs. 3 Nr. 1 und des §
12 in Verbindung mit §
3 Abs. 3 Nr. 2 und §
6 Abs. 2 Satz 1 des
Marktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1975 (BGBl. I S. 2943) das zuletzt durch das Gesetz vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1860) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft:
Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse nach §
3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes, für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können folgende Erzeugnisse zusammengefaßt werden:
KN-Code | Erzeugnisse |
ex 0106 | Hauskaninchen, lebend |
ex 0208 | Fleisch von Hauskaninchen, frisch, gekühlt oder gefroren. |
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Mindesterzeugungsmenge nach §
3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes sowie die Mindestmenge und Mindestdauer eines Liefervertrages nach §
6 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes festzulegen.
Diese Verordnung tritt in dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1992 in Kraft.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.