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§ 21 - Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV)

neugefasst durch V. v. 15.01.1992 BGBl. I S. 22, 227; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
Geltung ab 01.04.1985; FNA: 9513-30 Schiffsbesatzung
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§ 21 Befähigungszeugnisse anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union



(1) Befähigungszeugnisse im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (Neufassung) (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33) werden den entsprechenden Befähigungszeugnissen nach den §§ 3 bis 5 und 30 gleichgestellt und auf Antrag vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unter Anwendung des Verfahrens nach Artikel 3 der Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute und zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 160) anerkannt.

(2) Die Anerkennung wird durch Erteilung eines Vermerkes entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-I/2 Abs. 3 des STCW-Codes beurkundet. Sie beschränkt sich auf die im zur Anerkennung vorgelegten Befähigungszeugnis festgehaltenen Funktionen, Dienststellungen, Verantwortungsebenen und behält etwaige Einschränkungen bei.

(3) Handelt es sich um ein Befähigungszeugnis mit Funktionen auf der Führungsebene, müssen angemessene Kenntnisse der deutschen Seerechtsvorschriften durch erfolgreiche Teilnahme an einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder der von ihm bestimmten Stelle anerkannten Lehrgang nachgewiesen werden.

(4) Die Gültigkeitsdauer des Vermerkes nach Absatz 2 darf die Dauer der Gültigkeit des zur Anerkennung vorgelegten Befähigungszeugnisses nicht überschreiten.

(5) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann andere als die in Absatz 1 bezeichneten Befähigungszeugnisse und berufliche Befähigungsnachweise für den Dienst auf Kauffahrteischiffen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkennen und Gleichwertigkeitsbescheinigungen ausstellen, wenn nachgewiesen wird, dass der Inhaber des Befähigungszeugnisses über gleichwertige Kenntnisse verfügt, wie sie von dem Inhaber einer vergleichbaren deutschen seemännischen Qualifikation verlangt werden. Dies gilt insbesondere für die in Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Berufe und Qualifikationen für die Schifffahrt, deren Inhaber einen Anspruch auf Anerkennung haben. Ein Anpassungslehrgang oder angemessene berufliche Erfahrungen können im Einzelfall verlangt werden.





 

Frühere Fassungen von § 21 SchOffzAusbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.05.2011Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
vom 02.05.2011 BGBl. I S. 746
aktuell vorher 01.12.2006Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
vom 27.10.2006 BGBl. I S. 2403
aktuellvor 01.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 SchOffzAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 SchOffzAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchOffzAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21a SchOffzAusbV Befähigungszeugnisse aus Drittstaaten (vom 25.05.2011)
... aus anderen als den in § 21 bezeichneten Staaten können unter Anwendung des Verfahrens nach den Artikeln 19 und 20 und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
V. v. 02.05.2011 BGBl. I S. 746
Artikel 1 3. SchOffzAusbVÄndV
... des Landes." b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. 7. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... aus Drittstaaten Befähigungszeugnisse aus anderen als den in § 21 bezeichneten Staaten können unter Anwendung des Verfahrens nach den Artikeln 19 und 20 und ...

Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes und des Seeaufgabengesetzes
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3069
Artikel 1 SeeFischGuaÄndG Änderung des Seefischereigesetzes
... Europäischen Union oder eines Drittlands und über einen Anerkennungsvermerk nach § 21 Absatz 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung verfügt, einen schweren Verstoß ... dass an die Stelle des Befähigungszeugnisses der Anerkennungsvermerk nach § 21 Absatz 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung tritt. Begeht ein Kapitän eines ... für den nautischen Dienst auf Fischereifahrzeugen oder eines Anerkennungsvermerks nach § 21 Absatz 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung, Nebenbestimmungen, Datum der Rechtskraft oder ...

Gesetz zur Errichtung einer Schiffsunfalldatenbank und zur Änderung des Seefischereigesetzes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3118
Artikel 2 SchUnfDatGEG Änderung des Seefischereigesetzes
...  b) In § 13 Absatz 8 Satz 1 werden jeweils die Wörter „nach § 21 Absatz 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung" durch die Wörter „nach den ... durch das Wort „Schiffsdienst" und bb) die Wörter „nach § 21 Absatz 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung" durch die Wörter „nach den ...

Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403
Artikel 2 SeeEuroRUmsV
... Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekannt gemacht." 9. Die §§ 21 , 21a und 21b werden wie folgt gefasst: „§ 21 Befähigungszeugnisse ... 9. Die §§ 21, 21a und 21b werden wie folgt gefasst: „§ 21 Befähigungszeugnisse anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (1) ... aus Drittstaaten Befähigungszeugnisse aus anderen als den von § 21 erfassten Staaten können unter Anwendung des Verfahrens nach den Artikeln 18, 18a und des ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (WSVSeeKostV)
V. v. 22.09.2004 BGBl. I S. 2363, 2804; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 130 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage WSVSeeKostV (zu § 1 Abs 1) Gebührenverzeichnis (vom 08.03.2016)
... ausländischer Befähigungszeugnisse § 21 Abs. 1 und § 21 c der Schiffsoffizier- Ausbildungsverordnung ... ausländischer Befähigungszeugnisse § 21 Abs. 1 und § 21 c der Schiffsoffizier- Ausbildungsverordnung 52 18 Ersatz ... einer Anerkennung eines ausländischen Zeugnisses § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und § 21 c der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung 50 vom ... eines ausländischen Zeugnisses § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und § 21 c der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung 50 vom Hundert der ...