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Änderung § 21 SchOffzAusbV vom 01.12.2006

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§ 21 SchOffzAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2006 geltenden Fassung
§ 21 SchOffzAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.05.2011 BGBl. I S. 746
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 Erteilung und Entzug von Vermerken über die Anerkennung von Befähigungszeugnissen


(Text neue Fassung)

§ 21 Befähigungszeugnisse anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union


vorherige Änderung

(1) Befähigungszeugnisse, die von anderen als den in § 21a genannten Staaten ausgestellt wurden und deren Inhaber Staatsangehörige eines anderen als des in § 21a genannten Staates sind, werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder von der von ihm bestimmten Stelle durch Erteilung eines Vermerkes nach dem Muster der Anlage 11 anerkannt, wenn

1. das zur Anerkennung vorgelegte Befähigungszeugnis von einer Vertragspartei
des Übereinkommens erteilt wurde und

2. a) der unter Nummer 1 genannten Vertragspartei von der Internationalen Seeschiffahrtsorganisation (IMO) bestätigt wurde, daß sie den Nachweis
über die uneingeschränkte Anwendung des Übereinkommens erbracht hat oder

b) durch das Verfahren gemäß Artikel 18 Abs. 3, Artikel 18a
und 18b der Richtlinie 2001/25/EG, geändert durch die Richtlinie 2003/103/EG, sichergestellt ist, daß die unter Nummer 1 genannte Vertragspartei die Anforderungen des Übereinkommens zumindest in bezug auf Seefahrtzeit, Schulung, Ausbildung und Befähigung erfüllt.

(2) Vor Aufnahme des Schiffsdienstes
auf der Führungsebene muß die erfolgreiche Teilnahme an einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen anerkannten Lehrgang über deutsches Schiffahrtsrecht oder das Bestehen einer entsprechenden Eignungsprüfung nachgewiesen werden.

(3)
Die Gültigkeitsdauer des Vermerkes nach Absatz 1 darf die Dauer der Gültigkeit des zur Anerkennung vorgelegten Befähigungszeugnisses nicht überschreiten.

(4) Die Anerkennung nach
Absatz 1 kann entzogen werden, wenn ein Fahrverbot ausgesprochen wurde. In diesem Falle ist die ausländische Behörde, die das Befähigungszeugnis erteilt hat, von den Begleitumständen in Kenntnis zu setzen.



(1) Befähigungszeugnisse im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (Neufassung) (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33) werden den entsprechenden Befähigungszeugnissen nach den §§ 3 bis 5 und 30 gleichgestellt und auf Antrag vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unter Anwendung des Verfahrens nach Artikel 3 der Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute und zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 160) anerkannt.

(2) Die Anerkennung wird
durch Erteilung eines Vermerkes entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-I/2 Abs. 3 des STCW-Codes beurkundet. Sie beschränkt sich auf die im zur Anerkennung vorgelegten Befähigungszeugnis festgehaltenen Funktionen, Dienststellungen, Verantwortungsebenen und behält etwaige Einschränkungen bei.

(3) Handelt es sich um ein Befähigungszeugnis mit Funktionen
auf der Führungsebene, müssen angemessene Kenntnisse der deutschen Seerechtsvorschriften durch erfolgreiche Teilnahme an einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder der von ihm bestimmten Stelle anerkannten Lehrgang nachgewiesen werden.

(4)
Die Gültigkeitsdauer des Vermerkes nach Absatz 2 darf die Dauer der Gültigkeit des zur Anerkennung vorgelegten Befähigungszeugnisses nicht überschreiten.

(5) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann andere als die in
Absatz 1 bezeichneten Befähigungszeugnisse und berufliche Befähigungsnachweise für den Dienst auf Kauffahrteischiffen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkennen und Gleichwertigkeitsbescheinigungen ausstellen, wenn nachgewiesen wird, dass der Inhaber des Befähigungszeugnisses über gleichwertige Kenntnisse verfügt, wie sie von dem Inhaber einer vergleichbaren deutschen seemännischen Qualifikation verlangt werden. Dies gilt insbesondere für die in Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Berufe und Qualifikationen für die Schifffahrt, deren Inhaber einen Anspruch auf Anerkennung haben. Ein Anpassungslehrgang oder angemessene berufliche Erfahrungen können im Einzelfall verlangt werden.