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Änderung § 18c SchOffzAusbV vom 25.05.2011

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§ 18c SchOffzAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2011 geltenden Fassung
§ 18c SchOffzAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.05.2011 BGBl. I S. 746

(Textabschnitt unverändert)

§ 18c Zusätzliche Anforderungen an die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren und Schiffsleuten auf Tankschiffen


(1) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises für den Dienst auf Tankschiffen müssen Kapitäne, Offiziere, Schiffsleute und sonstiges Personal, die in den Absätzen 2 bis 4 vorgeschriebenen Anforderungen an die Ausbildung und Befähigung entsprechend ihrer zugewiesenen Aufgaben nachweisen.

(2) Offiziere und Schiffsleute, denen besondere Aufgaben und Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Ladung und der Ladungseinrichtungen auf Tankschiffen zugewiesen werden, müssen zusätzlich zu der nach § 18a vorgeschriebenen Ausbildung einen zugelassenen Brandbekämpfungslehrgang an Land abgeschlossen haben und

1. mindestens drei Monate einer zugelassenen Seefahrtzeit auf einem Tankschiff abgeleistet haben, um ausreichende Kenntnisse sicherer Arbeitsmethoden zu erwerben, oder

2. einen zugelassenen Einführungslehrgang für den Dienst auf Tankschiffen abgeschlossen haben, der mindestens die Anforderungen des Abschnittes A-V/1 des STCW-Codes erfüllt.

(3) Kapitäne, Leiter von Maschinenanlagen, Erste Offiziere, Zweite technische Offiziere und jede Person mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden, das Löschen und die Sorgfalt bei der Beförderung und dem Umschlag der Ladung müssen die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen und darüber hinaus

1. die ihren Aufgaben auf dem Typ von Tankschiff (Öltankschiff, Chemikalientankschiff oder Flüssiggastankschiff), auf dem sie Dienst tun, entsprechende Erfahrung besitzen und

2. an einem zugelassenen entsprechenden Tanker-Fortbildungslehrgang teilgenommen haben, der mindestens die jeweiligen Anforderungen des Abschnittes A-V/1 des STCW-Codes erfüllt.

(Text alte Fassung)

(4) Die Teilnahme an einem Tanker-Fortbildungslehrgang ist nicht erforderlich, wenn die in Absatz 2 genannten Personen mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem 1. Februar 1999 in entsprechender Eigenschaft an Bord des betreffenden Typs von Tankschiff Dienst getan haben.

(Text neue Fassung)

 

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