§ 21a SchOffzAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.05.2011 geltenden Fassung | § 21a SchOffzAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 25.05.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.05.2011 BGBl. I S. 746 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21a Befähigungszeugnisse aus Drittstaaten | |
(Text alte Fassung) Befähigungszeugnisse aus anderen als den von § 21 erfassten Staaten können unter Anwendung des Verfahrens nach den Artikeln 18, 18a und des Anhangs II der Richtlinie 2001/25/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/45/EG, anerkannt werden. Zuständig für die Erteilung der Anerkennungsvermerke sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest. | (Text neue Fassung) Befähigungszeugnisse aus anderen als den in § 21 bezeichneten Staaten können unter Anwendung des Verfahrens nach den Artikeln 19 und 20 und des Anhangs II der Richtlinie 2008/106/EG anerkannt werden. Zuständig für die Erteilung der Anerkennungsvermerke ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. |