Änderung § 31 SchOffzAusbV vom 25.05.2011

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 3. SchOffzAusbVÄndV am 25. Mai 2011 und Änderungshistorie der SchOffzAusbV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 31 SchOffzAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2011 geltenden Fassung
§ 31 SchOffzAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.05.2011 BGBl. I S. 746
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31 Übergangsbestimmungen


(Text neue Fassung)

§ 31 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ausbildungsabschnitte und Seefahrtzeiten, die vor dem 1. August 1998 als Voraussetzung zum Erwerb eines Befähigungszeugnisses für den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge und zum Erwerb eines technischen Befähigungszeugnisses begonnen wurden, können anstelle der in § 7 Nr. 3 und 4 festgelegten Voraussetzungen nach der in den bisherigen Vorschriften zugelassenen Art und Dauer spätestens bis zum 1. Februar 2002 beendet werden.



 
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed