§ 31 SchOffzAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.05.2011 geltenden Fassung | § 31 SchOffzAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 25.05.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.05.2011 BGBl. I S. 746 |
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(Text alte Fassung) § 31 Übergangsbestimmungen | (Text neue Fassung)§ 31 (aufgehoben) |
Ausbildungsabschnitte und Seefahrtzeiten, die vor dem 1. August 1998 als Voraussetzung zum Erwerb eines Befähigungszeugnisses für den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge und zum Erwerb eines technischen Befähigungszeugnisses begonnen wurden, können anstelle der in § 7 Nr. 3 und 4 festgelegten Voraussetzungen nach der in den bisherigen Vorschriften zugelassenen Art und Dauer spätestens bis zum 1. Februar 2002 beendet werden. |