Auf Grund des §
6a Abs. 2 und 3 des
Straßenverkehrsgesetzes und des §
34a Abs. 2 und 3 des
Fahrlehrergesetzes, jeweils in der Fassung des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), und, soweit es sich nicht um Gebühren für Maßnahmen von Bundesbehörden handelt, mit Zustimmung des Bundesrates wird verordnet: