§ 20 Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebietes (zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Weingesetzes)
Landwein darf nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der
Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2; L 269 vom 23.10.2019, S. 13) *) in einem anderen Gebiet hergestellt werden als dem Landweingebiet, in dem die Trauben geerntet worden sind und das in der Kennzeichnung angegeben wird, sofern das Gebiet der Herstellung in demselben Land oder in einem benachbarten Land liegt.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 6 V. v. 11. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4683) wurde sinngemäß konsolidiert.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
Artikel 1 WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung ... „§ 16a Restzuckergehalt bei Landwein". d) Die § 20 betreffende Zeile wird gestrichen. e) Die § 33a betreffende Zeile wird wie folgt ... Anbaugebiet in demselben Land oder in einem benachbarten Land liegt." 17. § 20 wird aufgehoben. 18. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 ... b.A." ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter „oder nach § 20 vom Erzeuger" gestrichen. 20. § 24 wird wie folgt geändert: ...
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung
V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308, 2465
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung
V. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798
Artikel 1 WeinRuaÄndV Änderung der Weinverordnung ... Herstellung in demselben Land oder in einem benachbarten Land liegt." 5. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Herstellen von Landwein außerhalb des ... Land liegt." 5. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebietes (zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des ...
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 866
Artikel 1 24. WeinVÄndV Änderung der Weinverordnung ... c) Die Angabe zu § 16a wird gestrichen. d) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 20a Vorübergehende ... 3. § 13a wird aufgehoben. 4. § 16a wird aufgehoben. 5. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „§ 20a Vorübergehende ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
Artikel 1 2. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung ... b.A." ersetzt. c) Nach der § 19 betreffenden Zeile wird folgende § 20 betreffende Zeile eingefügt: „§ 20 Herstellen von Landwein ... Zeile wird folgende § 20 betreffende Zeile eingefügt: „§ 20 Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebiets (zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des ... Prädikatswein" ersetzt. 10. Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt: „§ 20 Herstellen von Landwein außerhalb des ... 10. Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt: „§ 20 Herstellen von Landwein außerhalb des Landweingebiets (zu § 22 Absatz 2 Nummer 2 des ...
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