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§ 20a - Weinverordnung (WeinV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 20a Vorübergehende Änderung einer Produktspezifikation (zu § 22c Absatz 9 Satz 3 des Weingesetzes)



(1) Anträge auf vorübergehende Änderung einer Produktspezifikation sind schriftlich oder elektronisch bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu stellen.

(2) 1Anträge nach Absatz 1 müssen folgende Informationen enthalten:

1.
den Zeitraum, für den die vorübergehende Änderung gelten soll,

2.
eine Bescheinigung der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörde des Landes oder der Länder, in dessen oder in deren örtlicher Zuständigkeit die betroffenen Rebflächen belegen sind, über die Anerkennung der besonderen Umstände und über die Anerkennung der vorübergehenden Änderung und

3.
eine Begründung der vorübergehenden Änderung.

2Sofern für den betroffenen geschützten Weinnamen eine Organisation zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen nach § 22g Absatz 1 des Weingesetzes anerkannt und der Antrag nicht von dieser gestellt worden ist, ist zusätzlich zu den Informationen nach Satz 1 eine begründete Stellungnahme dieser Organisation beizufügen.

(3) Für den Antrag nach Absatz 1 veröffentlicht die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Bundesanzeiger ein zu verwendendes Muster.

(4) 1Sind die vorgelegten Unterlagen vollständig, erfolgt unter Berücksichtigung der Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und der Begründung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 eine Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der erforderlichen Voraussetzungen für eine vorübergehende Änderung der Produktspezifikation nach Artikel 14 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2; L 269 vom 23.10.2019, S. 13) in der jeweils geltenden Fassung. 2Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft über den Antrag. 3Liegen die Voraussetzungen für eine vorübergehende Änderung der Produktspezifikation vor, wird der Antrag bewilligt. 4Liegen die Voraussetzungen für eine vorübergehende Änderung nicht vor, wird der Antrag abgelehnt.

(5) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung entscheidet im Einzelfall, ob die sofortige Vollziehbarkeit der Bewilligung nach Absatz 4 Satz 3 anzuordnen ist.

(6) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hat die geänderte Produktspezifikation auf ihrer Homepage und den bewilligenden Bescheid in nicht personenbezogener Form im Bundesanzeiger und auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.

(7) Ferner benachrichtigt die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die für die durchzuführenden Kontrollen zuständige Landesbehörde über die geänderte Produktspezifikation und leitet gemäß Artikel 18 Absatz 1 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 die vorübergehende Änderung der Produktspezifikation zusammen mit der Begründung innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des Bewilligungsbescheides nach Absatz 6 an die Kommission weiter.





 

Frühere Fassungen von § 20a Weinverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.10.2022Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
vom 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
aktuell vorher 08.05.2021Artikel 1 Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
vom 03.05.2021 BGBl. I S. 866
aktuell vorher 13.10.2007Artikel 2 Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung
vom 27.09.2007 BGBl. I S. 2308
aktuellvor 13.10.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20a Weinverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20a WeinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
Artikel 1 WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
...  21. In § 25 werden a) in Absatz 1 Satz 1 die Angabe „und § 20a Absatz 1" und b) in Absatz 2 die Wörter „und Herabstufungen" ...

Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung
V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308, 2465
Artikel 2 WeinRuAromVÄndV Änderung der Weinverordnung
...  1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Die § 20a betreffende Zeile wird gestrichen. b) Die § 31 betreffende Zeile wird wie folgt ... ersetzt. b) Absatz 5 wird aufgehoben. 7. § 20a wird aufgehoben. 8. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ...

Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 866
Artikel 1 24. WeinVÄndV Änderung der Weinverordnung
...  d) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 20a Vorübergehende Änderung einer Produktspezifikation". e) Nach der Angabe ... aufgehoben. 4. § 16a wird aufgehoben. 5. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „§ 20a Vorübergehende Änderung einer ... 5. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „ § 20a Vorübergehende Änderung einer Produktspezifikation (zu § 22c Absatz 9 Satz 3 des ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
Artikel 1 12. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... Weinbauzone B nicht übersteigen." 8. § 17 wird aufgehoben. 9. § 20a Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und ...