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Änderung § 20a Weinverordnung vom 13.10.2007

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§ 20a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2007 geltenden Fassung
§ 20a n.F. (neue Fassung)
in der am 29.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20a Qualitätswein garantierten Ursprungs; Qualitätsschaumwein garantierten Ursprungs (zu § 18 Abs. 4 und § 24 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Weingesetzes)


(Text neue Fassung)

§ 20a Vorübergehende Änderung einer Produktspezifikation (zu § 22c Absatz 9 Satz 3 des Weingesetzes)


vorherige Änderung

(1) Qualitätswein b. A. darf, soweit es sich um inländischen Wein handelt, als Qualitätswein garantierten Ursprungs und, soweit es sich um im Inland hergestellten Schaumwein handelt, als Qualitätsschaumwein garantierten Ursprungs nur bezeichnet werden, wenn

1. für ihn auf Antrag eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist und

2. er
den von den Landesregierungen nach § 18 Abs. 2 des Weingesetzes über die für Qualitätswein b. A. allgemein geltenden Vorschriften hinaus für seine Herstellung erlassenen besonderen Erzeugungsvorschriften und für ihn festgesetzten besonderen analytischen und sensorischen Anforderungen entspricht.

(2) Wird
die Bezeichnung "Qualitätsschaumwein garantierten Ursprungs" gebraucht, darf die Bezeichnung "Qualitätsschaumwein b. A." nicht verwendet werden.



(1) Anträge auf vorübergehende Änderung einer Produktspezifikation sind schriftlich oder elektronisch bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu stellen.

(2) 1 Anträge nach Absatz 1 müssen folgende Informationen enthalten:

1. den Zeitraum, für den die vorübergehende Änderung gelten soll,

2.
eine Bescheinigung der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörde des Landes oder der Länder, in dessen oder in deren örtlicher Zuständigkeit die betroffenen Rebflächen belegen sind, über die Anerkennung der besonderen Umstände und über die Anerkennung der vorübergehenden Änderung und

3. eine Begründung der vorübergehenden Änderung.

2 Sofern für
den betroffenen geschützten Weinnamen eine Organisation zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen nach § 22g Absatz 1 des Weingesetzes anerkannt und der Antrag nicht von dieser gestellt worden ist, ist zusätzlich zu den Informationen nach Satz 1 eine begründete Stellungnahme dieser Organisation beizufügen.

(3) Für den Antrag nach Absatz 1 veröffentlicht
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Bundesanzeiger ein zu verwendendes Muster.

(4) 1 Sind die vorgelegten Unterlagen vollständig, erfolgt unter Berücksichtigung der Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und der Begründung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 eine Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der erforderlichen Voraussetzungen für eine vorübergehende Änderung der Produktspezifikation nach Artikel 14 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2; L 269 vom 23.10.2019, S. 13) in der jeweils
geltenden Fassung. 2 Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft über den Antrag. 3 Liegen die Voraussetzungen für eine vorübergehende Änderung der Produktspezifikation vor, wird der Antrag bewilligt. 4 Liegen die Voraussetzungen für eine vorübergehende Änderung nicht vor, wird der Antrag abgelehnt.

(5) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung entscheidet im Einzelfall, ob
die sofortige Vollziehbarkeit der Bewilligung nach Absatz 4 Satz 3 anzuordnen ist.

(6) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hat
die geänderte Produktspezifikation auf ihrer Homepage und den bewilligenden Bescheid in nicht personenbezogener Form im Bundesanzeiger und auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.

(7) Ferner benachrichtigt die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die für die durchzuführenden Kontrollen zuständige Landesbehörde über die geänderte Produktspezifikation und leitet gemäß Artikel 18 Absatz 1 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 die vorübergehende Änderung der Produktspezifikation zusammen mit der Begründung innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des Bewilligungsbescheides nach Absatz 6 an die Kommission weiter.