§ 31 Wein für religiöse Zwecke (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)
Die Bezeichnungen "Abendmahlswein", "Messwein", "Koscherer Wein" oder "Koscherer Passahwein" dürfen nur im geschäftlichen Verkehr mit der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft und nach deren besonderen Vorschriften gebraucht werden.
interne Verweise§ 53 WeinV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.10.2021) ... § 30 Absatz 1 eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen angibt, b) entgegen § 31 , § 32 Absatz 1, 5 Satz 1 oder 3, Absatz 7 oder 8, § 33 Absatz 1 oder 4, § 34, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung
V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308, 2465
Artikel 2 WeinRuAromVÄndV Änderung der Weinverordnung ... a) Die § 20a betreffende Zeile wird gestrichen. b) Die § 31 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: § 31 Weine für ... b) Die § 31 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: § 31 Weine für religiöse Zwecke". c) Die § 33 betreffende Zeile wird ...
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