Die Bezeichnung "Classic" darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und
- 1.
- eine einzige Rebsorte angegeben wird; die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung "Classic" angegeben werden,
- 2.
- er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse ausschließlich aus Weintrauben von gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist,
- 3.
- der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens 1 Volumenprozent über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind,
- 4.
- der Gesamtalkoholgehalt mindestens
- a)
- 11,5 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben im bestimmten Anbaugebiet Mosel geerntet worden sind,
- b)
- 12 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben in einem anderen bestimmten Anbaugebiet geerntet worden sind,
beträgt,
- 5.
- zur Angabe der Herkunft ein in § 23 Abs. 1 des Weingesetzes genannter Name nicht angegeben wird,
- 6.
- der Jahrgang angegeben wird,
- 7.
- der Restzuckergehalt nicht mehr als 15 Gramm je Liter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Doppelte übersteigt und
- 8.
- eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 32d WeinV Abweichungen; Ausnahmen (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes) (vom 20.12.2018) ... Abweichend von 1. § 32a Nummer 1 dürfen bei einem als „Classic" bezeichneten Qualitätswein aus im bestimmten ... in Verbindung mit der Bezeichnung „Classic" angegeben werden, 2. den §§ 32a bis 32c Absatz 1 darf die Bezeichnung „Classic" von einem Abfüller für andere ... Sekt b.A., deren zur Bereitung der Cuvée verwendeten Erzeugnisse die Anforderungen nach den §§ 32a bis 32c nicht erfüllen, bis zum 31. Dezember 2015 weiterverwendet werden, wenn er sie vor dem ...
§ 53 WeinV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.10.2021) ... Satz 2 eine Angabe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, 12. entgegen § 32a eine dort genannte Bezeichnung verwendet, 13. entgegen § 32c Abs. 1 eine dort ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
V. v. 07.11.2008 BGBl. I S. 2166
Elfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2016 BGBl. I S. 2
Artikel 1 11. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung ... Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Abweichend von 1. § 32a Nummer 1 dürfen bei einem als „Classic" bezeichneten Qualitätswein aus im ... mit der Bezeichnung „Classic" angegeben werden, 2. den §§ 32a bis 32c Absatz 1 dürfen die Bezeichnungen „Classic" und „Selection" von ...
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 14.12.2018 BGBl. I S. 2480
Artikel 1 WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung ... verwendeten Trauben geerntet worden sind, erkennen lassen" gestrichen. 6. In § 32a Nummer 5 wird nach der Angabe „§ 23 Absatz 1" die Angabe „Nummer 1 Buchstabe a oder ... einleitende Satzteil vor der Aufzählung wird wie folgt gefasst: „Die in § 32a genannte Bezeichnung darf ferner nur verwendet werden, wenn". bb) In Nummer 1 ... 10. § 53 Absatz 2 Nummer 12 wird wie folgt gefasst: „12. entgegen § 32a eine dort genannte Bezeichnung verwendet,". 11. Die Anlage 1 wird wie folgt ...
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung
V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308, 2465
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 866
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