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Änderung § 3 Weinverordnung vom 31.10.2013

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2013 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.01.2016 BGBl. I S. 2
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Genehmigung von Neuanpflanzungen (zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes)


(Text neue Fassung)

§ 3 Formular für Anträge auf Genehmigung einer Neuanpflanzung (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)


vorherige Änderung

(1) Die Genehmigung für eine Neuanpflanzung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Buchstabe a des Weingesetzes darf nur erteilt werden, wenn

1. die Fläche für die Erzeugung von Qualitätswein b. A. oder Landwein geeignet ist,

2. die Vermarktung des
auf der Fläche und den sonstigen Rebflächen desselben Nutzungsberechtigten erzeugten Weines gewährleistet ist,

3. die Fläche die besonderen landesrechtlich festgesetzten Voraussetzungen
für die Anbaueignung erfüllt, soweit Regelungen nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 des Weingesetzes erlassen worden sind.

(2) Die Genehmigung für eine Neuanpflanzung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Weingesetzes darf nur erteilt werden, wenn

1. die Fläche für die Erzeugung von Qualitätswein b. A. oder Landwein geeignet ist,

2. die Fläche die besonderen landesrechtlich festgesetzten Voraussetzungen für die Anbaueignung erfüllt, soweit Regelungen nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d des Weingesetzes erlassen worden sind.

(3) Die Genehmigung für eine Neuanpflanzung ist nicht erforderlich für nicht weinbergmäßig bepflanzte Flächen, wenn sie zusammen mit anderen derartigen Flächen desselben Nutzungsberechtigten nicht größer als ein Ar sind
und nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit einer weinbergmäßig bepflanzten Fläche stehen.



Anträge nach § 7c Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes sind auf dem von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bereitgestellten Formular zu stellen. Das Formular kann auch elektronisch bereitgestellt sein.

(heute geltende Fassung)