Änderung § 32b Weinverordnung vom 08.05.2021

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§ 32b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.05.2021 geltenden Fassung
§ 32b n.F. (neue Fassung)
in der am 08.05.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 866

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32b (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 32b Erstes Gewächs und Großes Gewächs


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Bezeichnung 'Erstes Gewächs' darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und

1. eine einzige Rebsorte angegeben wird,

2. er ausschließlich aus Weintrauben von zum Gebietsprofil passenden Rebsorten hergestellt worden ist, ausgenommen die zur Süßung verwendeten Erzeugnisse,

3. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Rebflächen stammen, deren Ertrag 60 Hektoliter pro Hektar, soweit die verwendeten Weintrauben von Steillagenflächen im Sinne des § 34b Absatz 1 stammen, deren Ertrag 70 Hektoliter pro Hektar an Traubenmost um nicht mehr als 10 Prozent überschritten hat,

4. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben unter Berücksichtigung ihres Gesundheits- und Reifezustands selektiv gelesen worden sind,

5. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von mindestens 11,0 Volumenprozent aufweist,

6. eine Einzellage oder eine kleinere geografische Einheit angegeben wird,

7. der Jahrgang angegeben wird,

8. er die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bei Wein geltenden Anforderungen für die Verwendung der Geschmacksangabe 'trocken' einhält,

9. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird,

10. er nicht vor Ablauf des 1. März des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres in den Verkehr gebracht wird.

2 Die Schutzgemeinschaften oder Branchenverbände werden ermächtigt, eine gesonderte sensorische Prüfung in einer Prüfungsordnung zu regeln.

(2) Die Bezeichnung 'Großes Gewächs' darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und

1. die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 bis 9 erfüllt sind,

2. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Rebflächen stammen, deren Ertrag 50 Hektoliter pro Hektar, soweit die verwendeten Weintrauben von Steillagenflächen im Sinne des § 34b Absatz 1 stammen, deren Ertrag 60 Hektoliter pro Hektar an Traubenmost um nicht mehr als 10 Prozent überschritten hat,

3. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Hand gelesen worden sind,

4. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von mindestens 12,0 Volumenprozent aufweist,

5. er zum Zeitpunkt einer gesonderten Prüfung, die nicht später als sechs Monate nach Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer erfolgen darf, die besonderen gebiets- und rebsortentypischen sensorischen Merkmale aufweist und

6. 1 er nicht vor Ablauf des 1. September des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres in den Verkehr gebracht wird. 2 Für Rotweine verlängert sich diese Frist um neun Monate.

(3) Die für die Verwaltung der geschützten Ursprungsbezeichnungen zuständigen Schutzgemeinschaften oder Branchenverbände legen in den jeweiligen Produktspezifikationen die zugelassenen zum Gebietsprofil passenden Rebsorten und die einzuhaltenden besonderen sensorischen Merkmale fest.

(4) Die Schutzgemeinschaften oder Branchenverbände werden ermächtigt, zusätzliche Anforderungen für die Verwendung der Bezeichnungen 'Erstes Gewächs' und 'Großes Gewächs' festzulegen, soweit dies erforderlich ist, um regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, insbesondere hinsichtlich

1. der erforderlichen natürlichen Mindestalkoholgehalte der verwendeten Moste,

2. der maximalen Erträge pro Hektar,

3. der Abgrenzung oder Anmeldung besonderer Anbauflächen.

(5) Bestehende Bezeichnungen von Verbänden, die die Begriffe 'Erstes Gewächs' oder 'Großes Gewächs' enthalten, dürfen weiterverwendet werden, wenn sie die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Mindestanforderungen erfüllen.




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