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Änderung § 23 Weinverordnung vom 02.09.2026

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§ 23 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2026 geltenden Fassung
§ 23 n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Untersuchungsbefund (zu § 21 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)


(1) 1 Mit dem Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer ist unbeschadet des § 22 Abs. 5 von dem abgefüllten Erzeugnis ein Untersuchungsbefund eines von der zuständigen Stelle zugelassenen Labors vorzulegen. 2 Einer Zulassung bedarf es nicht für Labors, die über hinreichend qualifiziertes Personal verfügen und eine Akkreditierung durch eine hierfür allgemein anerkannte Stelle erhalten haben; sie sind der zuständigen Stelle anzuzeigen. 3 Der Untersuchungsbefund muss die in Anlage 10 genannten Angaben enthalten.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Untersuchungsbefund für bestimmte Qualitätsweine und Prädikatsweine mit dem Prädikat Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein durch ein amtliches Labor zu erstellen ist.

(3) 1 Die Zulassung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Labors setzt eine fachliche Ausbildung der die Untersuchung ausführenden Personen und eine ausreichende Laboreinrichtung voraus. 2 Eine allgemeine Zulassung kann für Labors erfolgen, die gewerblich weinchemische Untersuchungen ausführen. 3 Die Zulassung kann, auch nachträglich, inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. 4 Sie kann versagt, zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn das Labor

(Text alte Fassung)

1. gegen die Weinbuch- oder Analysenbuchführung verstoßen,

(Text neue Fassung)

1. gegen die Analysenbuchführung verstoßen,

2. an der Erschleichung einer Prüfungsnummer mitgewirkt,

3. an der Herstellung verkehrswidriger Erzeugnisse mitgewirkt oder

4. die Fertigung ordnungsgemäßer Analysen gröblich oder wiederholt vernachlässigt

hat.



(heute geltende Fassung)