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Änderung § 32a Weinverordnung vom 02.09.2026
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| § 32a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2026 geltenden Fassung | § 32a n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 32a Classic (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes) | (Text neue Fassung)§ 32a Classic (§ 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes) |
Die Bezeichnung 'Classic' darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und 1. eine einzige Rebsorte angegeben wird; die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung 'Classic' angegeben werden, 2. er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse ausschließlich aus Weintrauben von gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist, 3. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens 1 Volumenprozent über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind, 4. der Gesamtalkoholgehalt mindestens a) 11,5 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben im bestimmten Anbaugebiet Mosel geerntet worden sind, b) 12 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben in einem anderen bestimmten Anbaugebiet geerntet worden sind, beträgt, 5. zur Angabe der Herkunft ein in § 23 Abs. 1 des Weingesetzes genannter Name nicht angegeben wird, 6. der Jahrgang angegeben wird, 7. der Restzuckergehalt nicht mehr als 15 Gramm je Liter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Doppelte übersteigt und 8. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird. | (1) Die Bezeichnung 'Classic' darf nur verwendet werden, wenn 1. es sich um einen Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt, 2. eine einzige Rebsorte in Verbindung mit der Bezeichnung 'Classic' angegeben wird, 3. der Wein ausschließlich aus Weintrauben von dafür in der jeweiligen Produktspezifikation festgelegten gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist, ausgenommen die zur Süßung verwendeten Erzeugnisse, 4. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens 1 Volumenprozent über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für die bestimmte Ursprungsbezeichnung oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind, 5. der Gesamtalkoholgehalt mindestens a) 11,5 Volumenprozent beträgt, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben im abgegrenzten geografischen Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung 'Mosel' geerntet worden sind, oder b) 12 Volumenprozent beträgt, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben in einem abgegrenzten geografischen Gebiet einer anderen geschützten Ursprungsbezeichnung geerntet worden sind, 6. in der Bezeichnung keine kleinere geografische Einheit gemäß § 23 Absatz 1 des Weingesetzes angegeben wird, 7. der Jahrgang angegeben wird, 8. der Restzuckergehalt nicht mehr als 15 Gramm je Liter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Doppelte übersteigt, 9. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird und 10. eine Prädikatsangabe in der Kennzeichnung nicht verwendet wird. (2) In der jeweiligen Produktspezifikation kann festgelegt werden, dass 1. für die Angabe nach Absatz 1 Nummer 2 nur bestimmte Rebsortennamen oder synonyme Bezeichnungen verwendet werden dürfen, 2. abweichend von Absatz 1 Nummer 6 der Name eines Bereiches anzugeben ist. (3) 1 Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 dürfen bei einem als 'Classic' bezeichneten Wein aus im abgegrenzten geografischen Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung 'Württemberg' geernteten Weintrauben die Rebsorten Trollinger und Lemberger angegeben werden, sofern diese Rebsorten in der Produktspezifikation festgelegt worden sind. 2 Diese Rebsorten müssen in Verbindung mit der Bezeichnung 'Classic' angegeben werden. |
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