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§ 32a - Weinverordnung (WeinV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 32a Classic (§ 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes)
(1) Die Bezeichnung „Classic" darf nur verwendet werden, wenn
- 1.
- es sich um einen Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt,
- 2.
- eine einzige Rebsorte in Verbindung mit der Bezeichnung „Classic" angegeben wird,
- 3.
- der Wein ausschließlich aus Weintrauben von dafür in der jeweiligen Produktspezifikation festgelegten gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist, ausgenommen die zur Süßung verwendeten Erzeugnisse,
- 4.
- der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens 1 Volumenprozent über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für die bestimmte Ursprungsbezeichnung oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind,
- 5.
- der Gesamtalkoholgehalt mindestens
- a)
- 11,5 Volumenprozent beträgt, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben im abgegrenzten geografischen Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung „Mosel" geerntet worden sind, oder
- b)
- 12 Volumenprozent beträgt, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben in einem abgegrenzten geografischen Gebiet einer anderen geschützten Ursprungsbezeichnung geerntet worden sind,
- 6.
- in der Bezeichnung keine kleinere geografische Einheit gemäß § 23 Absatz 1 des Weingesetzes angegeben wird,
- 7.
- der Jahrgang angegeben wird,
- 8.
- der Restzuckergehalt nicht mehr als 15 Gramm je Liter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Doppelte übersteigt,
- 9.
- eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird und
- 10.
- eine Prädikatsangabe in der Kennzeichnung nicht verwendet wird.
(2) In der jeweiligen Produktspezifikation kann festgelegt werden, dass
- 1.
- für die Angabe nach Absatz 1 Nummer 2 nur bestimmte Rebsortennamen oder synonyme Bezeichnungen verwendet werden dürfen,
- 2.
- abweichend von Absatz 1 Nummer 6 der Name eines Bereiches anzugeben ist.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 dürfen bei einem als „Classic" bezeichneten Wein aus im abgegrenzten geografischen Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung „Württemberg" geernteten Weintrauben die Rebsorten Trollinger und Lemberger angegeben werden, sofern diese Rebsorten in der Produktspezifikation festgelegt worden sind. 2Diese Rebsorten müssen in Verbindung mit der Bezeichnung „Classic" angegeben werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen V. v. 24. August 2026 BGBl. 2026 I Nr. 243 m.W.v. 2. September 2026
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Frühere Fassungen von § 32a Weinverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 02.09.2026 | Artikel 2 Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen vom 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243 |
| aktuell vorher | 20.12.2018 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 14.12.2018 BGBl. I S. 2480 |
| aktuell vorher | 13.10.2007 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung vom 27.09.2007 BGBl. I S. 2308 |
| aktuell | vor 13.10.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 32a Weinverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32a WeinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 53 WeinV Ordnungswidrigkeiten (vom 02.09.2026)
... Satz 2 eine Angabe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, 12. entgegen § 32a eine dort genannte Bezeichnung verwendet, 13. (aufgehoben) 14. (aufgehoben) ...
§ 54 WeinV Übergangsregelungen (vom 02.09.2026)
... zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. (24) Abweichend von § 32a darf für Erzeugnisse aus Trauben die Bezeichnung „Classic" bis ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
V. v. 07.11.2008 BGBl. I S. 2166
Artikel 1 8. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... 1a eingefügt: (1a) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 bis 3 darf die in § 32a genannte Bezeichnung in dem Fall, dass der Abfüller die zur Herstellung des Weines ...
Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243
Artikel 2 13. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... anerkannten Auszeichnungen und Gütezeichen auf seiner Internetseite." 6. Die §§ 32a bis 32d werden durch den folgenden § 32a ersetzt: „§ 32a Classic ... seiner Internetseite." 6. Die §§ 32a bis 32d werden durch den folgenden § 32a ersetzt: „§ 32a Classic (§ 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des ... zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. (24) Abweichend von § 32a darf für Erzeugnisse aus Trauben die Bezeichnung „Classic" bis ...
Elfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2016 BGBl. I S. 2
Artikel 1 11. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Abweichend von 1. § 32a Nummer 1 dürfen bei einem als „Classic" bezeichneten Qualitätswein aus im ... mit der Bezeichnung „Classic" angegeben werden, 2. den §§ 32a bis 32c Absatz 1 dürfen die Bezeichnungen „Classic" und „Selection" von ...
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 14.12.2018 BGBl. I S. 2480
Artikel 1 WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... verwendeten Trauben geerntet worden sind, erkennen lassen" gestrichen. 6. In § 32a Nummer 5 wird nach der Angabe „§ 23 Absatz 1" die Angabe „Nummer 1 Buchstabe a oder ... einleitende Satzteil vor der Aufzählung wird wie folgt gefasst: „Die in § 32a genannte Bezeichnung darf ferner nur verwendet werden, wenn". bb) In Nummer 1 ... 10. § 53 Absatz 2 Nummer 12 wird wie folgt gefasst: „12. entgegen § 32a eine dort genannte Bezeichnung verwendet,". 11. Die Anlage 1 wird wie folgt ...
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung
V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308, 2465
Artikel 2 WeinRuAromVÄndV Änderung der Weinverordnung
... nach Anhang X der genannten Verordnung ist nicht zulässig." 13. In § 32a Nr. 4 Buchstabe a werden die Wörter Mosel-Saar-Ruwer" durch das Wort ...
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 866
Artikel 1 24. WeinVÄndV Änderung der Weinverordnung
... Änderung einer Produktspezifikation". e) Nach der Angabe zu § 32a wird folgende Angabe eingefügt: „ § 32b Erstes Gewächs und ...
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