Änderung § 52 Weinverordnung vom 02.09.2026

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 52 Weinverordnung, alle Änderungen durch Artikel 2 13. WeinRÄndV am 2. September 2026 und Änderungshistorie der WeinV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 52 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2026 geltenden Fassung
§ 52 n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 52 Straftaten


(Text alte Fassung)

(1) Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text neue Fassung)

(1) Nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes wird bestraft, wer

1. entgegen § 11 Abs. 1 ein anderes Behandlungsverfahren anwendet oder einen anderen Stoff zusetzt,

2. entgegen § 11 Absatz 2 ein Erzeugnis säuert, anreichert oder entsäuert,

2a. entgegen § 11 Absatz 3 eine Cuveé entsäuert oder säuert,

3. entgegen § 11 Abs. 8 Satz 1 ein Behandlungsverfahren anwendet, durch das ein Stoff zugesetzt wird,

4. entgegen § 11 Abs. 8 Satz 2 Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen anwendet,

5. (aufgehoben)

6. (aufgehoben)

7. entgegen § 15 Abs. 3 den natürlichen Alkoholgehalt erhöht,

8. entgegen § 16 Abs. 2 oder § 18 Abs. 9 Satz 3 ein Erzeugnis süßt,

9. entgegen § 18 Abs. 1 oder 9 Satz 1 oder 2 ein Erzeugnis verschneidet,

10. entgegen § 18 Abs. 2 ein Erzeugnis verwendet oder verschneidet,

11. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 1 ein anderes Erzeugnis, ein anderes Lebensmittel oder einen anderen Stoff zusetzt,

12. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 Wasser zusetzt oder

13. entgegen § 18 Abs. 6 Alkohol oder Zucker zusetzt.

(2) Nach § 49 Nr. 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer

1. entgegen § 18 Abs. 4 mit der Herstellung beginnt oder

2. entgegen § 47 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2, Abs. 2 Nr. 3 Satz 2, Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht.



(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed