Synopse aller Änderungen der Weinverordnung am 30.07.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Juli 2011 durch Artikel 1 der 9. WeinRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WeinV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2011 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.07.2011 BGBl. I S. 1514

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Fußnote zur Verordnung
Abschnitt 1 Weinanbaugebiet
    § 1 (aufgehoben)
    § 2 Landweingebiete (zu § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)
    § 2a (aufgehoben)
Abschnitt 2 Anbauregeln
    § 3 Genehmigung von Neuanpflanzungen (zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes)
    § 4 Anbaueignung von Rebflächen (zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)
    § 5 Vermarktungsnachweis (zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
    § 6 Verfahren (zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 4 i.V.m. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
    § 7 Ausnahmen (zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Weingesetzes)
    § 7a Anbaueignungsprüfung von Rebsorten (zu § 7 Abs. 3 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
    § 8 Umstrukturierung und Umstellung (zu § 3b Absatz 3 i.V.m. § 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
    § 9 (weggefallen)
    § 10 Hektarertragsregelung (zu § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 2 und § 33 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
    § 10a Destillation (zu § 12 Abs. 1 Nr. 6 und § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)
Abschnitt 3 Verarbeitung
    § 11 Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe (zu § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes)
    § 12 Reinheitsanforderungen (zu § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)
    § 13 Behandlungsverfahren und Gehalt an Stoffen (zu § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes)
    § 13a Herstellung von aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails und aromatisiertem Wein; Gehalt an Stoffen (zu § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 und § 16 Abs. 2 Satz 1 des Weingesetzes)
    § 14 Hygienische Anforderungen (zu § 16 Absatz 3 Nummer 1 des Weingesetzes)
    § 15 Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes (zu § 15 Nummer 1, 3 bis 5 des Weingesetzes)
    § 16 Süßung (zu § 15 Nummer 2 und 3, § 22 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)
    § 16a Restzuckergehalt bei Landwein (zu § 22 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)
    § 17 Umrechnung von Oechslegraden in Volumenprozent Alkohol (zu § 15 Nr. 7 des Weingesetzes)
    § 18 Weitere Verarbeitungsregeln (zu § 15 Nr. 3 und § 16 Abs. 2 des Weingesetzes)
Abschnitt 4 Qualitätswein b. A.
    § 19 Herstellen von Qualitätswein b.A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes (zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)
    § 20 (aufgehoben)
    § 20a (aufgehoben)
    § 21 Qualitätsprüfung (zu § 21 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
    § 22 Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer (zu § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes)
    § 23 Untersuchungsbefund (zu § 21 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
    § 24 Prüfungsverfahren (zu § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 2 Nr. 2 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 6 des Weingesetzes)
    § 25 Zuständige Stelle (zu § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Weingesetzes)
    § 26 Prüfungsbescheid (zu § 21 Abs. 1 Nr. 3 und § 24 Abs. 2 Nr. 1 des Weingesetzes)
    § 27 Rücknahme der Prüfungsnummer (zu § 17 Abs. 2 Nr. 2 und § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 5 des Weingesetzes)
    § 28 Ausnahmen (zu § 16 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)
    § 28a Qualitätsprüfung bestimmter Qualitätsschaumweine (zu § 21 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 des Weingesetzes)
Abschnitt 5 Bezeichnung und Aufmachung
    § 29 Eintragung von Lagen und Bereichen (zu § 23 Abs. 3 des Weingesetzes)
    § 30 Auszeichnungen und ähnliche Angaben (zu § 24 Absatz 2 i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
    § 31 Wein für religiöse Zwecke (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)
    § 32 Angabe von Weinarten; Reifeangaben (zu § 16 Abs. 2 Satz 1 und § 24 Abs. 2 und 3 Nr. 5 des Weingesetzes)
    § 32a Classic (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes)
    § 32b Selection (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes)
    § 32c Weitere Bestimmungen für Classic und Selection (zu § 16 Abs. 2 Satz 1 und § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, dieser i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
    § 32d Abweichungen; Ausnahmen (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes)
    § 33 Liebfrau(en)milch; Hock (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)
    § 33a Verwendung bestimmter Behältnisse (zu § 24 Absatz 2 Nummer 4 i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
    § 34 Riesling-Hochgewächs; Der Neue; primeur (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)
    § 34a Crémant, Winzersekt (zu § 24 Absatz 2, auch i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
    § 34b Steillage; Terrassenlage (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 des Weingesetzes)
    § 34c Teilweise gegorener Traubenmost (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 des Weingesetzes)
    § 35 (aufgehoben)
    § 36 Vorgeschriebene Angaben (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)
    § 37 Zugelassene und verbotene Angaben (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes)
    § 38 Angaben zum Betrieb und zur Abfüllung (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
    § 39 Geografische Angaben (zu § 24 Abs. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 39a Geografische Bezeichnungen mit EU-Schutz (zu den §§ 22d und 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes)
    § 40 Angabe kleinerer geografischer Einheiten (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
    § 41 Geschmacksangaben (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)
    § 42 Rebsortenangaben (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)
    § 43 Jahrgangsangaben (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
    § 44 Kumulierungsverbot (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
    § 45 Verwendung von Kennziffern (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)
    § 46 Angabe des Alkoholgehalts bei weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails (zu § 24 Abs. 2 und 3 Nr. 5 des Weingesetzes)
    § 46a Zusatzstoffangaben; Angabe bei erhöhtem Koffeingehalt (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 4 des Weingesetzes)
    § 46b Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können (zu § 24 Abs. 3 Nr. 4 und 5 des Weingesetzes)
    § 47 Alkoholfreier und alkoholreduzierter Wein (zu § 26 Abs. 3 Satz 1 des Weingesetzes)
    § 48 (aufgehoben)
    § 49 Art der Aufmachung (zu § 21 Abs. 1 Nr. 4 und § 24 Abs. 3 Nr. 5 des Weingesetzes)
    § 50 Angabe des Loses (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 Nr. 5 des Weingesetzes)
    § 51 (aufgehoben)
Abschnitt 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
    § 52 Straftaten
    § 53 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 7 Schlussbestimmungen
    § 54 Übergangsregelungen
    Anlage 1 (zu § 4) Mindestmostgewichte der Vergleichsrebsorten
    Anlage 2 (zu § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b und Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b) Stoffe, die bei der Herstellung bestimmter Erzeugnisse zugesetzt werden dürfen
    Anlage 3 (zu § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3) Süßungsmittel, die bei der Herstellung weinhaltiger Getränke zugesetzt werden dürfen
    Anlage 4 (zu § 11 Abs. 5) Farbstoffe, die bei der Herstellung bestimmter Erzeugnisse zugesetzt werden dürfen
    Anlage 5 (zu § 12) Reinheitsanforderungen
    Anlage 6 (zu § 13 Abs. 1 Nr. 1) Gehalt an Stoffen
    Anlage 7 (zu § 13 Abs. 1 Nr. 2) Gehalt an Stoffen
    Anlage 7a (zu § 13 Abs. 2) Stoffe
    Anlage 8 (zu § 17) Tabelle zur Ermittlung des natürlichen Alkoholgehalts in Volumenprozent aus dem Oechslegrad
    Anlage 9 (zu § 22 Abs. 1 und § 24 Abs. 1) Prüfungsantrag/Sinnenprüfung
    Anlage 10 (zu § 22 Abs. 5 und § 23 Abs. 1) Untersuchungsbefund
    Anlage 11 (zu § 26 Abs. 2 und § 45 Abs. 2) Abkürzungen der Bundesländer bei der Angabe von Kennziffern
    Anlage 12 (zu § 46b) Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Hektarertragsregelung (zu § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 2 und § 33 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)


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(1) Für die Umrechnung der Mengen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Nr. 8 des Weingesetzes entsprechen

1. 100 Kilogramm Weintrauben = 75 Liter Wein,

2. 100 Liter Traubenmost = 95 Liter Wein.



(1) Für die Umrechnung der Mengen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Nr. 8 und nach § 9a Absatz 1 Satz 2 des Weingesetzes entsprechen

1. 100 Kilogramm Weintrauben = 78 Liter Wein,

2. 100 Liter Traubenmost oder teilweise gegorener Traubenmost = 100 Liter Wein.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

1. die Voraussetzungen und das Verfahren für die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Weingesetzes regeln,

2. vorschreiben, dass und in welcher Weise die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Weingesetzes zu melden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Landesregierungen können ferner, abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 8 des Weingesetzes, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Berechnung der für den Gesamthektarertrag maßgeblichen Fläche im Falle von Flurbereinigungen erlassen. Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung des Satzes 1 Gebrauch machen, haben sie vorzuschreiben, dass die vorübergehend nicht zur Ertragsrebfläche gehörenden Rebflächen, die zulässigerweise mit Reben bestockt werden dürfen oder bestockt sind, längstens bis zum Ablauf des Weinwirtschaftsjahres, das der Besitzeinweisung oder dem Abschluss der Arbeiten zur wertgleichen Abfindung folgt, als Ertragsrebfläche im Sinne des § 2 Nr. 7 des Weingesetzes gelten.



(3) 1 Die Landesregierungen können ferner, abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 8 des Weingesetzes, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Berechnung der für den Gesamthektarertrag maßgeblichen Fläche im Falle von Flurbereinigungen erlassen. 2 Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung des Satzes 1 Gebrauch machen, haben sie vorzuschreiben, dass die vorübergehend nicht zur Ertragsrebfläche gehörenden Rebflächen, die zulässigerweise mit Reben bestockt werden dürfen oder bestockt sind, längstens bis zum Ablauf des Weinwirtschaftsjahres, das der Besitzeinweisung oder dem Abschluss der Arbeiten zur wertgleichen Abfindung folgt, als Ertragsrebfläche im Sinne des § 2 Nr. 7 des Weingesetzes gelten.

§ 13 Behandlungsverfahren und Gehalt an Stoffen (zu § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes)


(1) Solange und soweit nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften etwas Abweichendes bestimmt ist, dürfen Erzeugnisse, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an in

1. Anlage 6 oder

2. Anlage 7

aufgeführten Stoffen aufweisen, der die dort jeweils angegebenen Höchstmengen überschreitet.

(2) Soweit nicht nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung die Anforderungen des Kapitels III des vorstehend bezeichneten Rechtsaktes gelten und nicht nach Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit der Anlage 7 etwas anderes bestimmt ist, gilt für

1. Erzeugnisse, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, vorbehaltlich der Nummer 2 als Gehalt an einem in Anlage 7a genannten Stoff, dessen Höchstmenge nicht überschritten werden darf, der in Anwendung des § 13 Abs. 5 des Weingesetzes für Weintrauben festgesetzte Gehalt

a) bei in Anlage 7a Abschnitt 1 genannten Stoffen

aa) zuzüglich der durch die Herstellung eingetretenen Erhöhung oder

bb) abzüglich der durch die Herstellung eingetretenen Verringerung,

b) bei in Anlage 7a Abschnitt 2 genannten Stoffen unverändert,

2. Erzeugnisse, soweit sie aus mehreren, aus Weintrauben hergestellten Zutaten bestehen, wenn diese Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, als Gehalt an einem in Anlage 7a genannten Stoff, dessen Höchstmenge nicht überschritten werden darf, der Gehalt, der sich aus der Summe der für die einzelnen Zutaten geltenden Gehalte für den Stoff entsprechend dem Anteil der Zutaten an dem jeweiligen Erzeugnis ergibt.

(3) Absatz 2 gilt auch für Erzeugnisse, wenn sie als Zutat für ein anderes Lebensmittel, das kein Erzeugnis ist, in den Verkehr gebracht werden.

(4) Die in Anhang V Abschnitt A Nr. 1 und 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Grenzwerte des Gesamtgehalts an Schwefeldioxid dürfen

1. bei inländischem Wein aus im Jahr 2000 geernteten Trauben,

2. bei Wein aus Trauben, die im Jahr 2006 in den Weinanbaugebieten der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz geerntet worden sind,

um jeweils höchstens *) 40 mg/l überschritten werden.

(5) Bei inländischem Traubenmost und Wein aus im Jahre 2003 geernteten Trauben darf abweichend von Anhang V Abschnitt E Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 eine Säuerung nach Maßgabe des Anhangs V Abschnitt E Nr. 2, 3 und 7 der genannten Verordnung vorgenommen werden.

(6) Bei inländischem Traubenmost und Wein aus im Jahre 2009 geernteten Trauben darf abweichend von Anhang XVa Abschnitt C Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 (ABl. L 154 vom 17.6.2009, S. 1) geändert worden ist, eine Säuerung nach Maßgabe des Anhangs XVa Abschnitt C Nummer 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgenommen werden.

(6a) Bei inländischem Traubenmost und Wein aus dem Jahre 2010 in den bestimmten Anbaugebieten Baden und Württemberg geernteten Trauben darf abweichend von Anhang XVa Abschnitt C Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2010 der Kommission vom 15. Juni 2010 (ABl. L 150 vom 16.6.2010, S. 40) geändert worden ist, eine Säuerung nach Maßgabe des Anhangs XVa Abschnitt C Nummer 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgenommen werden.

(7) Prädikatswein mit dem Prädikat 'Eiswein', 'Beerenauslese' oder 'Trockenbeerenauslese' darf abweichend von Anhang I C Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, wenn er in Verkehr gebracht wird, einen Gehalt an flüchtiger Säure aufweisen, der folgende Werte nicht übersteigt:

1. 30 Milliäquivalent pro Liter Prädikatswein mit dem Prädikat 'Eiswein' oder 'Beerenauslese',

2. 35 Milliäquivalent pro Liter Prädikatswein mit dem Prädikat 'Trockenbeerenauslese'.

(8) Jungwein, der aus im deutschen Weinanbaugebiet im Jahre 2010 geernteten Trauben erzeugt worden ist, darf abweichend von Anhang XVa Abschnitt D Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bis zum 15. Mai 2011 nach Anhang XVa Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entsäuert werden.

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(9) Die Länder können durch Rechtsverordnung in Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen die Säuerung von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein nach den in Anhang XVa Abschnitt C Nummer 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Bedingungen zulassen.


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*) Anm. d. Red.: 'höchstens' nur in Neubekanntmachung v. 21. April 2009 (BGBl. I S. 825) enthalten



§ 32 Angabe von Weinarten; Reifeangaben (zu § 16 Abs. 2 Satz 1 und § 24 Abs. 2 und 3 Nr. 5 des Weingesetzes)


(1) Bei inländischem Qualitätswein b. A. darf die Bezeichnung

1. Weißwein nur für einen ausschließlich aus Weißweintrauben hergestellten Wein,

2. Rotwein nur für einen ausschließlich aus Rotweintrauben hergestellten Wein und

3. Roséwein nur für einen ausschließlich aus Rotweintrauben hergestellten Wein von blass- bis hellroter Farbe

verwendet werden.

(2) Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden für einen inländischen Wein von blass- bis hellroter Farbe, der abweichend von § 18 Abs. 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist. Ein inländischer Schaumwein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure darf als Rotling nur bezeichnet werden, wenn er ausschließlich aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung Rotling führen darf.

(3) (aufgehoben)

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(4) Bei inländischem Wein müssen die Bezeichnungen Roséwein, Rosé oder Rotling angegeben werden; bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure muss die Bezeichnung Rosé angegeben werden.



(4) Bei inländischem Wein müssen die Bezeichnungen Roséwein, Rosé oder Rotling angegeben werden.

(5) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf die Bezeichnung Weißherbst nur gebraucht werden, wenn er

1. aus einer einzigen roten Rebsorte und

2. zu mindestens 95 vom Hundert aus hell gekeltertem Most

hergestellt worden ist. Die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung Weißherbst in Schriftzeichen gleicher Art, Größe und Farbe angegeben werden. Bei inländischem Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b. A. darf die Bezeichnung 'Weißherbst' nur verwendet werden, wenn der Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b. A. nur aus Wein hergestellt worden ist, der nach Satz 1 die Bezeichnung 'Weißherbst' führen darf.

(6) Wird die Bezeichnung Weißherbst gebraucht, darf die Bezeichnung Roséwein nicht verwendet werden.

(7) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein darf statt der Bezeichnung Rotling die Bezeichnung

1. 'Schillerwein' nur gebraucht werden, wenn die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben ausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Württemberg geerntet worden sind;

2. 'Badisch Rotgold' mit dem Zusatz 'Grauburgunder und Spätburgunder' nur gebraucht werden, wenn die zur Herstellung verwendeten Weintrauben ausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Baden geerntet worden sind;

3. 'Schieler' nur gebraucht werden, wenn die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben ausschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Sachsen geerntet worden sind; der Bezeichnung 'Schieler' darf zur Angabe der Großlage, aus der die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben stammen, der von der Landesregierung durch Rechtsverordnung nach § 39 Abs. 2 festgelegte Gemeindename vorangestellt werden.

Wird aus einem Qualitätswein b. A., der eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Bezeichnungen tragen darf, ein Sekt b.A. oder ein Qualitätsperlwein b. A. hergestellt, darf für diesen Sekt b.A. oder Qualitätsperlwein b. A. im Falle der Nummer 1 die Bezeichnung 'Schiller', im Falle der Nummer 2 die Bezeichnung 'Badisch-Rotgold' und im Falle der Nummer 3 die Bezeichnung 'Schieler' verwendet werden.

(8) Bei inländischen Qualitätsweinen b.A. und Prädikatsweinen, die in Holzbehältnissen gegoren, ausgebaut oder gereift wurden, ist die Verwendung einer Angabe nach Anhang XVI in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Unterabsatz 2 Satz 1 und Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur zulässig, wenn

1. mindestens 75 vom Hundert des Weines oder der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse in dem Holzbehältnis der angegebenen Art gegoren, ausgebaut oder gereift worden sind,

2. die Dauer der Gärung, des Ausbaus oder der Reifung in dem Holzbehältnis

aa) mindestens sechs Monate bei Rotwein,

bb) mindestens vier Monate bei anderem als Rotwein

betragen hat und

3. sofern die Angabe 'im Barrique gegoren', 'im Barrique ausgebaut' oder 'im Barrique gereift' verwendet wird, das Barrique-Fass ein Fassungsvermögen von nicht mehr als 350 Litern hat.

Eine Kennzeichnung mit mehreren Angaben nach Anhang XVI der genannten Verordnung ist nicht zulässig.



§ 38 Angaben zum Betrieb und zur Abfüllung (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)


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(1) Eine Angabe zum Betrieb ist bei Landwein, Qualitätswein b.A., Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. nur nach Maßgabe des Artikels 57 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 zulässig.



(1) Eine Angabe zum Betrieb ist bei Federweißer, Landwein, Qualitätswein b.A., Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A. nur nach Maßgabe des Artikels 57 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 zulässig.

(2) Die in Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 genannten Voraussetzungen gelten für die in Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 genannten Begriffe 'Schloss', 'Domäne', 'Burg', 'Stift' oder 'Kloster' nur, soweit diese Begriffe bei der Angabe des Namens eines Weinbaubetriebes verwendet werden.

(3) Bei Landwein und Qualitätswein b.A. sind als Angaben über die Abfüllung nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 nur die Angaben 'Erzeugerabfüllung', 'Gutsabfüllung', 'Schlossabfüllung' oder 'abgefüllt durch den Zusammenschluss von Weinbaubetrieben' nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig.

(4) Der Begriff 'Erzeugerabfüllung' darf nur

1. von einem Weinbaubetrieb, in dem die für diesen Wein verwendeten Trauben geerntet und zu Wein bereitet wurden,

2. von einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben, sofern der betreffende Wein von dem Zusammenschluss selbst aus Trauben, auch eingemaischt, oder Traubenmosten bereitet worden ist, die in den zusammengeschlossenen Weinbaubetrieben erzeugt worden sind, und

3. von einem in dem angegebenen bestimmten Anbaugebiet oder in unmittelbarer Nähe dieses Gebietes gelegenen Betrieb, mit dem die Weinbaubetriebe, die die verwendeten Trauben geerntet haben, im Rahmen eines Zusammenschlusses von Weinbaubetrieben verbunden sind und der diese Trauben zu Wein bereitet hat,

verwendet werden.

(5) Der Begriff 'Gutsabfüllung' darf bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 nur gebraucht werden, wenn

1. der Weinbaubetrieb eine Steuerbuchhaltung führen muss,

2. die für die Weinbereitung verantwortliche Person eine abgeschlossene önologische Ausbildung nachweisen kann und

3. die Rebflächen, auf denen die zur Bereitung des betreffenden Weines verwendeten Trauben geerntet worden sind, mindestens seit 1. Januar des Erntejahres von dem betreffenden Weinbaubetrieb bewirtschaftet werden.

(6) Der Begriff 'Schlossabfüllung' darf bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 5 nur gebraucht werden, wenn

1. ein unter Denkmalschutz stehendes Schloss der Sitz des Weinbaubetriebes ist und dort die Weinbereitung und die Abfüllung erfolgen und

2. die zur Weinbereitung verwendeten Trauben ausschließlich von betriebseigenen Rebflächen stammen.

(7) Wenn ein von einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben abgefüllter Wein nicht von diesem Zusammenschluss selbst bereitet worden ist, darf der Hinweis 'abgefüllt durch den Zusammenschluss von Weinbaubetrieben' verwendet werden, sofern der Wein aus Weintrauben eines Betriebes des Zusammenschlusses erzeugt worden ist.

(8) Bei abgefüllten weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails ist der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Abfüllers oder eines in der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat niedergelassenen Verkäufers anzugeben.

(9) Bei nicht abgefüllten weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails ist, soweit sie in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat hergestellt worden sind, der Hersteller, soweit sie in Drittländern hergestellt worden sind, der Einführer anzugeben.

(10) Ist bei weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken oder aromatisierten weinhaltigen Cocktails die Angabe des Herstellers, Einführers oder Abfüllers vorgeschrieben, so ist neben dem Namen (Firma) der Ort des Betriebs oder der Hauptniederlassung anzugeben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 39a (neu)




§ 39a Geografische Bezeichnungen mit EU-Schutz (zu den §§ 22d und 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes)


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(1) Die Namen der in § 3 Absatz 1 des Weingesetzes festgelegten bestimmten Anbaugebiete und die einem Qualitätswein b. A. vorbehaltenen Begriffe, die jeweils als deutscher traditioneller Begriff im Sinne des Artikels 118u Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 anerkannt sind, dürfen nur in Verbindung miteinander verwendet werden. Ein Landwein ist mit dem Namen eines der in § 2 festgelegten Landweingebiete zu kennzeichnen.

(2) Für einen Wein oder eine Gesamtheit von Weinen kann ein Antrag auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe nur gestellt werden, wenn der Wein oder die Gesamtheit der Weine die in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Anforderungen erfüllt.

(3) Für den Schutz einer Ursprungsbezeichnung im Sinne des Artikels 118b Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

1. der Wein muss, vorbehaltlich der nach EU-Recht zulässigen Ausnahmen, in einem abgegrenzten Gebiet im Sinne des Artikels 118c Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hergestellt sein, das innerhalb eines in § 3 Absatz 1 des Weingesetzes festgelegten bestimmten Anbaugebietes liegt;

2. der Hektarertrag darf den für das jeweilige bestimmte Anbaugebiet geltenden Hektarertrag nicht übersteigen;

3. der Mindestalkoholgehalt des Weines darf den für das jeweilige bestimmte Anbaugebiet geltenden Mindestwert nicht unterschreiten;

4. die für die Herstellung des Weines verwendeten Trauben müssen zu einer Rebsorte oder mehreren Rebsorten gehören, die für das bestimmte Anbaugebiet zugelassen ist oder sind;

5. dem Wein muss eine amtliche Prüfungsnummer im Sinne des § 19 des Weingesetzes zugeteilt sein.

(4) Für den Schutz einer geografischen Angabe im Sinne des Artikels 118b Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

1. der Wein muss, vorbehaltlich der nach EU-Recht zulässigen Ausnahmen, in einem abgegrenzten Gebiet im Sinne des Artikels 118c Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hergestellt sein, das innerhalb eines in § 2 festgelegten Landweingebietes liegt;

2. der Wein muss zu mindestens 85 vom Hundert aus Trauben hergestellt sein, die in dem abgegrenzten Gebiet erzeugt worden sind; die restlichen Anteile, einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse, dürfen nur aus Trauben hergestellt sein, die aus anderen Landweingebieten stammen;

3. die für die Herstellung des Weines verwendeten Trauben müssen zu einer Rebsorte oder mehreren Rebsorten gehören, die für das Landweingebiet, dessen Angabe geschützt ist, zugelassen ist oder sind;

4. der Hektarertrag darf den für die Verwendung der geografischen Angabe des betreffenden Landweingebietes festgesetzten Hektarertrag nicht übersteigen;

5. der Mindestalkoholgehalt des Weines darf den für Landwein des betreffenden Gebietes geltenden Mindestwert nicht unterschreiten;

6. die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Weingesetzes sowie des § 15 Absatz 3 Nummer 1, des § 16 Absatz 1a und 2 und des § 16a sind einzuhalten.

(5) Ein Wein, der mit einer im Verfahren nach Artikel 118i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geschützten Ursprungsbezeichnung bezeichnet ist, muss mit dem Namen des in § 3 Absatz 1 des Weingesetzes festgelegten bestimmten Anbaugebietes gekennzeichnet sein, in dem das von der Eintragung nach Artikel 118i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfasste abgegrenzte Gebiet liegt. § 23 Absatz 1 des Weingesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) Ein Wein, der mit einer im Verfahren nach Artikel 118i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geschützten geografischen Angabe bezeichnet ist, muss mit dem Namen des in § 2 festgelegten Landweingebietes gekennzeichnet sein, in dem das von der Eintragung nach Artikel 118i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfasste abgegrenzte Gebiet liegt.

§ 42 Rebsortenangaben (zu § 24 Abs. 2 des Weingesetzes)


(1) Bei Landwein, Qualitätswein b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Qualitätslikörwein b.A., der gesüßt worden ist, darf der Name einer Rebsorte nach Maßgabe des Artikels 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 angegeben werden, wenn unter Einhaltung der Bestimmungen des genannten Artikels einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse von anderen Rebsorten stammen.

(2) Soweit die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anbaueignungsprüfung von Rebsorten geregelt und eingehalten sind, darf die betreffende Rebsorte für die Dauer der Anbaueignungsprüfung angegeben werden, wenn

1. bei Landwein

a) der Anbau dieser Rebsorte nur für eine begrenzte Versuchsfläche genehmigt worden ist,

b) die zuständigen Landesstellen Kontrollen durchführen und

c) die Angabe dieser Rebsorte auf dem Etikett zusammen mit der Angabe 'aus Versuchsanbau' erfolgt;

2. bei Qualitätswein b. A. zusätzlich zu den Anforderungen unter Nummer 1 die Rebsorte zur Art 'Vitis vinifera' gehört.

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(3) Bei einem Wein, ausgenommen Schaumwein und Qualitätsschaumwein, aus Erzeugnissen ab dem Erntejahrgang 2011, der nicht mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe im Sinne des Artikels 118b Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bezeichnet ist, ist die Angabe der Bezeichnung, einschließlich deren Synonyme, einer der folgenden Rebsorten unzulässig:

1. Bacchus,

2. Blauer Limberger,

3. Blauer Portugieser,

4. Blauer Silvaner,

5. Blauer Spätburgunder,

6. Blauer Trollinger,

7. Domina,

8. Dornfelder,

9. Grauer Burgunder,

10. Grüner Silvaner,

11. Kerner,

12. Müller Thurgau,

13. Müllerrebe,

14. Rieslaner,

15. Roter Elbling,

16. Roter Gutedel,

17. Roter Riesling,

18. Roter Traminer,

19. Scheurebe,

20. Weißer Elbling,

21. Weißer Gutedel,

22. Weißer Riesling.

§ 54 Übergangsregelungen


(1) Abweichend von § 33 Abs. 1 dürfen Qualitätsweine der bestimmten Anbaugebiete Nahe, Pfalz, Rheingau und Rheinhessen als Liebfrauenmilch (Liebfraumilch) bezeichnet werden, wenn sie überwiegend aus Trauben der Rebsorten Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau oder Kerner hergestellt sind, die bis zum 31. August 1990 geerntet worden sind, und die Weine im Übrigen den Anforderungen des § 33 Abs. 1 entsprechen.

(2) Abweichend von § 50 dürfen die dort genannten Erzeugnisse, die vor dem 31. Januar 1993

1. in den Verkehr gebracht worden sind, weiter ohne die Angabe nach § 50 Abs. 1,

2. etikettiert worden sind, ohne die Angabe nach § 50 Abs. 1

in den Verkehr gebracht werden.

(3) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen

1. Erzeugnisse, die vor dem 1. September 1995 nach den bis dahin geltenden Vorschriften bezeichnet und aufgemacht worden sind, bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden,

2. Etiketten, die vor dem 1. September 1995 nach den bis dahin geltenden Vorschriften gedruckt worden sind und deren Verwendung nach den Vorschriften dieser Verordnung nicht mehr zulässig ist, bis zum 31. August 1996 verwendet werden.

(4) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen

1. Erzeugnisse, die vor dem 24. Juli 1996 nach den bis dahin geltenden Vorschriften bezeichnet und aufgemacht worden sind, bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden,

2. Etiketten, die vor dem 24. Juli 1996 nach den bis dahin geltenden Vorschriften gedruckt worden sind und deren Verwendung nach den Vorschriften dieser Verordnung nicht mehr zulässig ist, bis zum 24. Juli 1997 verwendet werden.

(5) Erzeugnisse, die vor dem 25. November 2005 abgefüllt und gekennzeichnet worden sind und hinsichtlich ihrer Kennzeichnung den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 10. Dezember 2005 geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(6) Einem Wein, der vor dem 7. Dezember 2006 unter Verwendung von Eichenholzstücken im Sinne des Anhanges IV Nr. 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 behandelt worden ist, darf abweichend von § 21 Abs. 3 eine amtliche Prüfungsnummer für einen Prädikatswein zugeteilt werden.

(7) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein, der aus Trauben der Ernte 2007 oder früherer Ernten hergestellt ist, darf die Angabe 'im Barrique gereift' nach Maßgabe der bis zum 12. Oktober 2007 geltenden Vorschriften verwendet werden.

(8) Erzeugnisse, die vor dem 13. Oktober 2007 nach den bis dahin geltenden Vorschriften gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(9) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhaltige Cocktails und aromatisierter Wein nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht werden und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden.

(10) Erzeugnisse dürfen vorbehaltlich des Satzes 2 noch bis zum 31. Mai 2009 nach den bis zum 18. März 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. Erzeugnisse, die unter Verwendung von in Anlage 12 Nr. 13 und 14 genannten Zutaten hergestellt worden sind, dürfen noch bis zum 23. Dezember 2008 nach den bis zum 18. März 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(11) Abweichend von Absatz 10 Satz 1 dürfen die in Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 genannten Erzeugnisse über den 31. Mai 2009 hinaus bis zum 31. Dezember 2010 nach den bis zum 18. März 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

(12) Erzeugnisse dürfen bis zum 31. Dezember 2010 noch nach den bis zum 25. Juni 2010 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

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(13) § 10 Absatz 1 in der sich aus der Neunten Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1514) ergebenden Fassung ist auf Antrag eines Weintrauben, Traubenmost oder teilweise gegorenen Traubenmost übernehmenden Betriebes auch für Erzeugnisse des Erntejahrgangs 2010 zugrunde zu legen, soweit sich aus der Anwendung der Umrechnungsfaktoren beim abgebenden Weinbaubetrieb keine Überschreitung des Hektarertrages im Sinne des § 9 des Weingesetzes für das Erntejahr 2010 ergibt.




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